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theivigung, die Entscheidung und Urtheilsvollstreckung verwendet werden, baftet zunächst der-
jenige, welcher sie durch sein Verschulden veranlaßt hat. «
Art. 442.
Weder der Freigesprochene oder aus einer Voruntersuchung Entlassene, noch der von der
Instanz Entbundene sind zur Erstattung der Prozeßkosten verpflichtet, ausgenommen, wenn
und soweit sie solche durch eigenes Verschulden veranlaßt haben.
Wer in Strafe verurtheilt wird, hat vie Kosten der Untersuchung und Bestrafung
(Art. A#l.) seines Verbrechens zu tragen, soweit sie nicht durch Dritte verschuldet sind.
Art. 143.
Ein Angeber, welcher durch wissentlich falsche oder durch muthwillige Angaben einen Un-
schuldigen in Untersuchung gebracht oder eine Voruntersuchung herbeigeführt hat, ist zu Be-
zahlung der bierdurch verschuldeten Prozeßkosten verbunden.
Der Untersuchungs-Richter hat die Prozeßkosten zu tragen, wenn und soweit diese dadurch
veranlaßt worden sind, daß er aus rechtswidrigem Vorsatze oder aus grober Nachläßigkeit oder
Unwissenheit einen Unschuldigen in Untersuchung gezogen oder eine Voruntersuchung eingeleitet
oder das Verfahren ungebührlich ausgedehnt oder verschleppt hat. —
Art. 444.
Ist der Angeschuldigte vor rechtskräftigem Erkenntnisse gestorben; so kann sein Nachlaß
wegen der Prozeßkosten in Anspruch genommen werden, wofern der Verstorbeue solche durch
sein Verschulden veranlaßt hatte.
« Art. 445.
Bei einer gegen Mehrere zugleich gefübrten Untersuchung ist jeder Mitschuldige in die
Kosten, welche er für seine Person veranlaßt hat, insbesondere in die Kosten seiner Beifahung,
Verpflegung, nothwendigen Vertheidigung, so wie des Strafoollzugs, vorzugsweise zu ver-
urtheilen.
Andere Kosten, welche auf die Untersuchung im Ganzen verwendet worden, sind von
allen Mitschuldigen nach Verhältniß ihres Verschuldens (Art. 441.) zu tragen.
In Ansehung vieser und jener Kosten bat der Urbeber des Verbrechens auch für die Ge-
hülfen, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, und, unter gleicher Voraussetzung, der Anstifter
für den Thäter und der eine Miturheber des im Complott verübten Verbrechens für den
andern zu haften, vorbehältlich der Ansprüche desjenigen, der Zablung geleistet bat.