Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Ausnahme der Malzsteuer, wenn Malz dazu verwendet würde, einer Fabrikations- 
Steuer nicht unterliege. — 
Es wird dieses hiemit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 50. Juni 1845. 
Schlayer. Herdegen. 
B) Des Finanz-Departemente. 
Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf das 
Jahr 1843—44. 
Vermäöge des Finanzgesetzes vom 50. Juni 1352 sollen für das Finanzjahr 1843 an 
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer ... 2«000,000si« 
umgelegt und erhoben werden. 
Hieran haben beizutragen: 
das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich: 
a) das Grundeigenthum 1/50,846 fl. 
h) die Gesäleeeeeee 75,82! fl. 
** —i. 1“/16,667 fl. 
* die Gebäude 533,555 fl. 
4 die Gewerbe 250,000 fl. 
2/000,000 fl. 
Z„ Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, worüber die 
’oe Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach denen auch 
er Lokal-Steuerfuß richtig zu siellen ist, berechnet sich 
) das Grund-Cataster nach dem angenommenen 
Reinertrag auf 
und 
das Gefäll-Cataster auf. . 
Demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. 
Reinertrag zu. ..... 
15/920,856 fl. 25 kr. 
900, 284 fl. 19 kr. 
8 fl. 25 kr. 1 (ohlr.
	        
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