Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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b) das Gebäude-Cataster nach den Capital- 
werthen auf. ... . 171013, 181 fl. 
und die Staatssteuer je auf 100 os. Capital 
werthb .. 11 kr. 4 ## hlr. 
JP0) die Cataster-Ansätze für die rr 
7 betragen . 59l,-·40fl.50kr.« 
und kommen zur Umlage ber Summe von 
250,000 fl. auf 100 fl. Cataster-Ansatz 65 fl. 52 kr. 
Nachdem hienach die Jahressteuer von 1895—44 unter die Oberamts-Bezirke auf die 
aus der Beilage ersschtliche Weise vertheilt worden ist; so werden nun die K. Oberämter 
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte und Gutsher= 
schaften, unter Zugrundlegung des Landes-Catasters, vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß 
die Unter-Austheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Cataster-Zweigen je 
abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen werde. 
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ibrer Uebereinstimmung 
mit den Canzlei-Eremplaren, so wie hinsichtlich der Benützungsart des Steuer-Catasters zu 
der Umlage der Corporations-Anlagen wird auf die Verordnungen vom 18. Juli 1829 und 
50. Juni 1350 verwiesen, insbesondere aber den K. Oberämtern die Ueberwachung der instruk- 
tionsgemäßen Fortführung der Gebäude= und Gewerbesteuer-Rollen empfohlen. 
Da es übrigens für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte und für die Be- 
streitung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß die 
Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene Unteraustheilung 
und ein zweckgemäß geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomischen Verhältnisse der Steuer- 
pflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberämter unter Beobachtung der wegen 
des Steuer-Einzugs schon früher, insbesondere unter dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügun- 
gen, sich angelegen seyn lassen, daß die für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen 
Arbeiten sogleich beginnen, und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich 
erfolgen. 
Stuttgart den 1. Juli 1845. Süskind. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 4. Juli. 1855. 
Herdegen.
	        
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