Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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3) Wo zu Bereitung des Chlorkalks keine Feuerung gebraucht wird, unterliegt die Auf— 
nahme der Chlorkalkfabriken in die allgemeine Branrversicherungs-Anstalt für Gebäude keiner 
Beschränkung; wo aber eine Feuerungs-Einrichtung vamit verbunden ist, findet die Bestimmung 
des K. 17, lit. a der Branvversicherungs-Ordnung, wie bei den unter Ziffer 2 genannten Ein- 
richtungen, Anwendung. 
Stuttgart den 50. Juni 18585. Schlaper. 
b) Bekanntmachung, betreffend das der Postverwaltung zu Gunsten der vermehrten Fahrpostkurse zwi- 
schen Carlsruhe und Augsburg über Stuttgart und Ulm gestattete Nebeneinanderspannen von 
drei Pferden. 
In Betracht der vom ersten dieses Monats an mit höchster Genehmigung eingetretenen 
Erweiterung der Fahrpostkurse zwischen Stuttgart und Carlsruhe, und Stuttgart und Augs- 
burg, auf zwei täglich hin und her gehende Eilwagen und einen täglich eireulirenden Packwagen, 
ist vurch eine im Vollmachtsnamen Seiner Königlichen Majestät gefaßte Entschliegung 
des Ministerraths von heute das Rebeneinanderspannen von drei Pferden an den auf der 
Route von der Landesgränze bei Enzberg über Stuttgart und Göppingen nach Ulm geführten 
Eilwagen im Wege der Dispensation von der Vorschrift des Art. 26 der Wegordnung vom 
25. Oktober 1803 gestattet worden. 
Es wird dieses unter Beziehung auf vdie Bekanntmachungen vom 6. Mai 1810 (Reg.- 
Blatt S. 305) und 22. November 1341 (Reg. Blatt S. 548) in Betreff des zu Gunsten 
der Eilwagenkurse zwischen Stuttgart und Tübingen, und Stuttgart und Frankfurt verwillig- 
ten gleichen Zugeständnisses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Be- 
dingungen der Benützung dieses Zugeständnisses auf den drei hievor bezeichneten Routen von 
nun an folgendermaßen gestellt sind: » 
1) Es dürfen nur hinten unmittelbar am Wagen drei Merde nebeneinander geführt 
werden, welche vurch Kreuzzügel verbunden seyn müssen. 
2) Die Achsenlänge der Wagen, an welchen drei Merde auf diese Art geführt werden, 
darf nicht über sechs Schuhe betragen. 
5) Das vritte Pferd darf auf der Wildbahn gehen, hiezu dürfen jedoch nur ganz zuver- 
läßige fromme Pferde verwendet werden. « 
4) Vor dem Einfahren in einen Orts-Etter ist ein Posthorn-Signal zu geben. 
5) Innerhalb der Orts-Etter darf auf breiten geraden und ebenen Straßen im kurzen 
aena, auf andern Straßen aber und bei allen Straßenwendungen soll nur im Schritt gefahren 
erden.
	        
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