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H dus Anzönden und Löschen der Latermenlichter darf in den Ställen selbst nicht geschehen.
Im Stalle festgemauerte over sonst festgemachte Laternen sind daher nicht zu
dulden.
2) Die Laternen sind entweder in masssoen Mauernischen von hinreichender Tiefe, oder
auf eine sonst gegen das Umstoßen Schutz gewährende feuersichere Weise und in ge-
böriger Entfernung von allen leicht entzündbaren Gegenständen aufzustellen over auf-
hängen.
Das Aufbängen darf nur in Ställen mit geschlierten Decken, nicht unmittelbar
unter einem Balken und nur an einem Haken, einer Kette oder Stange von Cisen
geschehen.
5) Die Laternen müssen entweder von Eisen verfertigt seyn, oder doch einen (nicht ge-
· loͤtheten) vernieteten eisernen Boden haben und sonst inwendig mit Blech oder Sturz
gehoͤrig verwahrt, auch über der obern Oeffnung mit einem Hute von Sturzblech
versehen, und mit unmangelhaften Gläsern, die von außen durch Eisendraht-Geflechte
geschützt sind, verschlossen seyn.
Die Local= und Ober-Feuerschauer haben die Beobachtung dieser Vorschriften sorgfältig
zu überwachen.
Stuttgart den 5. Juli 1345. Schlayer.
1) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung eincr katholischen Pfarrei zu Stetten, Dekanats
Wurmlingen.
Mit böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät ist in Stetten, Deka-
nats Wurmlingen, unter Aufhebung des kirchlichen Verbands dieser Gemeinde mit der Marrei
Mühlbeim, eine eigene katholische Pfarrei errichtet worden; was hiedurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht wird.
Stuttgart den 5. Juli 18 85. Schlayer.
4) Bekanntmachung einer Veränderung in der Classen-Eintheilung der Gemeinde Edelfingen, Oberamts
, Mergentheim.
Die Gemeinde Edelfingen, Oberamts Mergentheim, ist in Gemäßbeit der K. Verord-
nung vom 9. Februar 1829 aus der dritten in die zweite Classe der Gemeinden versetzt wor-
den; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 11. Juli 1845. Schlaper.