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von Mutterstuten mit Fohlen, welche im laufenden Jahre gefallen
sind, ausgetheilt werden, und auf die Verordnung vom 11. April 1839, betreffend die Ver-
theilung von Preisen an Privat-Beschälhalter (Reg. Blatt S. 329 ff.), verwiesen. Unter Be-
ziehung auf die weiteren Vorschristen der gedachten Verordnung vom 11. April 1839 wird
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß bei der dießjährigen Preiszuerkennung nur die
Leistungen der Privat-Beschälhalter in der Beschälperiode des Jahrs 1882 den Maaßstab ab-
geben.
Diejenigen Privat-Beschälhalter, welche mit ihren Zuchthengsten bei dem Feste erscheinen
und sich um Preise bewerben wollen, haben, um ibre Ansprüche gründlich prüfen zu können,
die ihnen zu Gebot stehenden Ausweise den K. Bezirksämtern zu übergeben, welche dieselben
längstens bis zum 15. September der bangezütt-Temmisen vorlegen werden.
S. 4. .
Die Preise bei dem dießjährigen landwirthschaftlichen Feste bestehen neben einer silbernen
Medaille:
J. in der Pferdezucht:
A. bei den Mutterstuten:
a) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstuten im Alter von 5—8 Jah-
ren mit Fohlen:
in 20—16—12 Wüörttembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
b) als Nachpreise für sechs Mutterstuten mit Fohlen, welche in der Preiswür=
digkeit den unter a gedachten Thieren am nächsten stehen:
in je acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
B) bei den Zuchthengsten von Privat-Beschälhaltern:
-a) in drei Hauptpreisen von 20—16—12 Württembergischen Fünfgulven=
stücken in Gold; und
b) in zehen Nachpreisen von je acht Württembergischen Fünsguldenstücken in
Gold;
II. in der Rindviehzucht:
a) für die sechs besten zwei= und dreijährigen Zuchtstiere:
in 10—8—6—4—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
b) für trächtige Kalbeln und für Kühe, deren Alter an den Zähnen noch deutlich
zu erkennen ist (bis in das vierte over fünfte Jahr), trächtig over mit einem Kalbe: