Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

644 
koͤrperschaften, Gemeinden und Stiftungen (vergl. Verordnung vom 19. April 1823, Reg.- 
Blatt S. 519, und Instruktion zur revidirten Gewerbe-Ordnung vom 12. Oktober 1837, 8. 65, 
Reg. Blatt S. 509), ist durch die genügende Erstehung zweier Staatsprüfungen bedingt. 
* 
Die erste Prüfung soll das theoretische Wissen, die zweite die praktische Tüchtigkeit 
erforschen. 
8. 3. 
Beide Prüfungen werden jährlich Einmal in Stuttgart vorgenommen. Wemn jedoch 
für eine solche Prüfung nur ein einziger zulassungsfähiger Candidat vorhanden ist, so kann 
derselbe auf die Prüfung des nächsten Jahrs verwiesen werden. 
§S. 4. 
Die Prüfungen geschehen durch mündliche und schriftliche Fragen und durch Zeichnungs- 
Aufgaben. 
g. 5. 
Der Gebrauch von Buͤchern und anderen literarischen Huͤlfsmitteln ist, mit alleiniger 
Ausnahme von Logarithmentafeln, den Prüfungs-Candidaten untersagt. 
Ein Candidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen läßt, 
wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungs- 
Commission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn aber seine Verfehlung erst später zur An- 
zeige kommt, so wird ihm kein Prüfungszeugniß ausgestellt, over das bereits ausgestellte 
Zeugniß wieder abgenommen. 
Gleiche Ahndung rrifft diejenigen Candivaten, welche Anderen während der Prüfung in 
irgend einer Weife zu Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behülflich find, 
oder i4e Hülfe annehmen. 
S. 6. 
r um Zulassung zur Prüfung, welche nicht in der hiefür festgesetzten Frist (. 11 
und 19) eingereicht werden, over nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen (§F. 12 und 19) 
versehen sind, werden nicht berücksichtigt. 
Candidaten, welche nicht am Anfange des für die Vornahme einer Prüfung festgesetzten 
Termins erscheinen, werden auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.