Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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C. 11. 
Die Prüfung beginnt jeden Jahrs am 10. Februar, und wenn auf diesen Tag ein Sonn- 
oder Feiertag fällt, am folgenden Tage. 
Die Meldung zu derselben hat je vor dem 15. December des nächstvorangehenden Jabres 
bei dem Ministerium des Innem zu geschehen, welches die Meldungs-Eingaben samt deren 
Beilagen dem Finanz-Ministerium mittheilen und gemeinschaftlich mit diesem über die Zulas- 
fung zur Prüfung verfügen und die Vorladung der zugelassenen Candidaten einleiten wird. 
8. 12. 
Jeder Candidat hat sich auszuweisen 
1) über die Zurücklegung des einundzwanzigsten Lebensjahrs; 
2) über den Besitz eines Gemeinde-Genossenschafts-Rechts; 
5) über die Vollendung eines seiner Bestimmung entsprechenden (Ober-Realklassen- 
und polhytechnischen Schul-) Curses und über seine von da an bis zur Prüfung 
fortgesetzte weitere Vorbereitung; 
4) über Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen durch Zeugnisse der Vorsteher der 
von ihm besuchten Lehranstalten, und Derjenigen, unter deren Aussicht und Leitung 
er sich für das gewählte Fach vorbereitet hat. 
Die Meldungs-Eingaben der in der polytechnischen Schule befindlichen Candidaten sind 
dem Vorstande dieser Anstalt, die der übrigen Candidaten dem Bezirksamte des Aufenthalts- 
orts, von den etwa im Auslande befindlichen Candidaten dem Bezirksamte des gesetzlichen 
Wohnorts zur Vorlegung zu übergeben, welche spätestens innerhalb acht Tagen zu erfolgen hat. 
C. 13. 
Die Prüfungsgegenstände sind: 
1) Physik, 
2) Chemie, in ihrer besonderen Beziehung auf Baukunde; 
3) Geognosie, 
4) reine Mathematik, hiebei die Analysis bis einschließlich der Differential= und In- 
tegral-Rechnung; 
5) praktische Geometrie; 
6) Mechanik der festen, flüssigen und elastisch-flüssigen Körper;
	        
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