Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Erster Abschnitt. 
Diener an den höberen und mittleren Unterrichts-Anstalten. 
S. 1. 
Die Vorschriften der S. 6 — 14 der Verordnung vom 16. April 1822, in Betreff der 
Vollziehung der Dienstpragmatik (Reg. Blatt S. 239) finden auf die durch das Gesetz vom 
6. Juli 1842 in die Classe der penstonsberechtigten Staatodiener gestellten, im Art. 1 dieses 
Gesetzes näher bezeichneten Diener gleichfalls Anwendung und es gelten überhaupt auch für 
sie die im Allgemeinen in Beziehung auf die Erhebung und Verrechnung der Eintrittsgelder 
und jährlichen Beiträge der Civilstaatsdiener festgesetzten Normen unter den im Nachstehenden 
enthaltenen näheren Bestimmungen. 
. 2. 
Veränderungen in dem Stande des Personals und der penstonsberechtigten Besoldungen 
der im Art. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1842 bezeichneten Diener werden in jedem einzelnen 
Falle durch die dem Diener nächstoorgesetzte Centralstelle, beziehungsweise das betreffende Mi- 
nisterium, der Oberrechnungskammer angezeigt. 
SC. 5. 
Den Einzug der Eintrittsgelder und jährlichen Beiträge von den im Art. 1 des Gesetzes 
bezeichneten Dienern besorgen auf Anweisung der Cioilviener-Wittwenkasse die K. Cameralämter. 
Die Erhebung geschieht mittelst Abzugs an der Besoldung, und zwar, wenn die von 
einem Cameralamt selbst zu bezahlenden Besoldungstheile biefür nicht zureichen, aus dessen 
Auftrag durch diejenige besoldende Kasse, welche dem Cameralamt von Seite der Penstons- 
kasse bezeichnet wird, und welche sodann den erhobenen Betrag an das Cameralamt abzu- 
liefern hat. 
Für die Verrechnung der eingezogenen Schuldigkeiten haben die Cameralämter künftig 
der Abtheilung: 
beilung „G. Fremde Gelder. 
V. Für die Staatshauptkasse“ 
die Unterabtheilung beizufuügen: 
„2) Für die Pensions-Institute. 
a) Fuͤr die Civilstaatsdiener-Wittwen-Pensionskasse.“ 
(Vergl. 99. 20 und 31 unten.)
	        
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