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Erster Abschnitt.
Diener an den höberen und mittleren Unterrichts-Anstalten.
S. 1.
Die Vorschriften der S. 6 — 14 der Verordnung vom 16. April 1822, in Betreff der
Vollziehung der Dienstpragmatik (Reg. Blatt S. 239) finden auf die durch das Gesetz vom
6. Juli 1842 in die Classe der penstonsberechtigten Staatodiener gestellten, im Art. 1 dieses
Gesetzes näher bezeichneten Diener gleichfalls Anwendung und es gelten überhaupt auch für
sie die im Allgemeinen in Beziehung auf die Erhebung und Verrechnung der Eintrittsgelder
und jährlichen Beiträge der Civilstaatsdiener festgesetzten Normen unter den im Nachstehenden
enthaltenen näheren Bestimmungen.
. 2.
Veränderungen in dem Stande des Personals und der penstonsberechtigten Besoldungen
der im Art. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1842 bezeichneten Diener werden in jedem einzelnen
Falle durch die dem Diener nächstoorgesetzte Centralstelle, beziehungsweise das betreffende Mi-
nisterium, der Oberrechnungskammer angezeigt.
SC. 5.
Den Einzug der Eintrittsgelder und jährlichen Beiträge von den im Art. 1 des Gesetzes
bezeichneten Dienern besorgen auf Anweisung der Cioilviener-Wittwenkasse die K. Cameralämter.
Die Erhebung geschieht mittelst Abzugs an der Besoldung, und zwar, wenn die von
einem Cameralamt selbst zu bezahlenden Besoldungstheile biefür nicht zureichen, aus dessen
Auftrag durch diejenige besoldende Kasse, welche dem Cameralamt von Seite der Penstons-
kasse bezeichnet wird, und welche sodann den erhobenen Betrag an das Cameralamt abzu-
liefern hat.
Für die Verrechnung der eingezogenen Schuldigkeiten haben die Cameralämter künftig
der Abtheilung:
beilung „G. Fremde Gelder.
V. Für die Staatshauptkasse“
die Unterabtheilung beizufuügen:
„2) Für die Pensions-Institute.
a) Fuͤr die Civilstaatsdiener-Wittwen-Pensionskasse.“
(Vergl. 99. 20 und 31 unten.)