Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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in der Art zugestanden, daß zu Tilgung des Rückstandes nicht über ein Drittheil der viertel- 
jährigen Besoldung innebehalten wird. 
K. o9. 
Im Falle einer nach der Verkündigung des Gesetzes vom 6. Juli 1842 erfolgten oder 
künftig erfolgenden Versetzung ist, um die nach Art. 13—15 des Gesetzes eintretende Ueber- 
weisung einzuleiten, 
-a) wenn die Versetzung von einem bei der Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen 
betheiligten Amte auf eine der im Art. 1 des Gesetzes bezeichneten Stellen geschieht, 
und umgekehrt, durch die dem betreffenden Diener alsdann vorgesetzte Dienstbehörde, 
welche in Beziehung auf die früheren Leistungen eines Dieners durch eine Mitthei- 
lung der ihm zuvor vorgesetzten Dienstbehörde in den Stand gesetzt wird, der Auf- 
sichtsbehörde derjenigen Pensionsanstalt, zu welcher der Uebertritt geschieht, die oben 
im &. 6 bezeichnete aktenmäßige Nachricht zu ertheilen. 
Die letztere Behörde hat sodann die hierüber vorzunehmende Abrechnung in der 
im §. 7 bemerkten Weise zu befsorgen. 
Auf gleiche Weise ist zu verfahren: 
b) wenn der Uebertritt von einer weder bei der Civildiener-Pensionsanstalt noch bei der 
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geistlichen Wittwenkasse betheiligten, jedoch nach Art. 11 und 12 des Gesetzes zu be- 
rücksichtigenden Stelle auf eine der im Art. 1 des Gesetzes bezeichneten Stellen 
geschieht. 
Die aktenmäßige Mittheilung der dem Diener nunmebr vorgesetzten Dienstbehörde 
beschränkt sich in diesem Fall auf die im K. 6 unter lit. A, a, b, o, und unter lit. 
:, a bezeichneten Notizen. 
Bei der Versetzung von einem Lehramt an den niederen lateinischen und Realschul- 
anstalten (Gesetz, Art. 16) auf eine der im Gesetz Art. 1 bezeichneten Stellen oder 
umgekehrt, bildet auf erhaltene Anzeige der dem Diener nunmehr vorgesetzten Dienst- 
behörde, die Oberrechnungskammer, als Verwaltungs-Aussichtsbehörde der beiderseitigen 
Penstonsanstalten, diese Abrechnung nach Maaßgabe des Art. 14 des Gesetzes aus 
den Materialien, welche ihr einerseits die Verrechnung der Lehrer-Wittwenkasse (6.23 
unten), so wie andererseits die Verrechnung der Civilstaatsdiener-Wittwenkasse an die 
Hand giebt. 
In Anstandsfällen nimmt sie mit der betreffenden Dienstbehörde Rücksprache.
	        
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