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K. 10.
Die Beträge an Anstellungs= und Beförderungstaren oder Sporteln, so wie die Leistun-
gen an die Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen, welche die Diener an ihrer Schuldig-
keit zur Civilstaatsdiener-Wittwenkasse abrechnen dürfen, und welche beziehungsweise durch die
Staatskasse an jene abzugeben sind (Gesetz, Art. 12, 15, 14), werden für die Zukunft je
nach drei Monaten in ein Verzeichnit gebracht, welches dem Finanz-Ministerium durch die
Oberrechnungskammer Behufs der Zahlungsanweisung vorzulegen ist.
Bei der erstmaligen Hauptabrechnung mit diesen Dienern erfolgt diese Vorlegung auf
Einmal.
Zweiter Abschnitt.
Pensionskasse der Lehrer an den niederen lateinischen und Real-
Unterrichts-Anstalten (Lehrer-Pensionskasse).
. 11.
Auf der für die Lehrer an den niederen lateinischen und Real-Unterrichts-Anstalten aus
Mitteln der Staatskasse zu bildenden besondern Pensionskasse (Gesetz, Art. 27) haften folgende
Leistungen: .
a) die Zuschüsse zu den Kosten der Hülfslehrer nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes;
b) die den Lehrern nach den Bestimmungen der Art. 18— 22 des Gesetzes zu bewilli-
genden Ruhegehalte.
Dazu erhält dieselbe folgende
Deckungsmittel:
1) Gemeinschaftlich mit der Lehrer-Wittwenkasse denjenigen Theil an dem für die Fi-
nanzperiode vom 1. Juli 1823 verabschiedeten Etatssatz der Staatshauptkasse für
Pensionen von Gymnastal-, lateinischen und Reallehrern und deren Hinterbliebenen,
welcher nach Abzug der in dieser Etatsperiode verwilligten Penstonen für die im
Art. 1 des Gesetzes bezeichneten Diener und deren Hinterbliebene bevorbleibt (vergl.
& 25 unten).
2) Die Zinse aus dem nach Art. 27 des Gesetzes aus Staatemitteln zu bildenden Pen-
stonsfonds und aus den zu Vermehrung desselben verzinslich anzulegenden Einnahme=
Ueberschüssen.