Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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sofern sie zu ihrer Kenntniß gelangen, von Amtowegen der Oberrechnungskammer Bericht zu 
erstatten und mit der Bezahlung vorläufig innezubalten. 
Von dem Tode eines in Pension gestandenen Lehrers hat jedesmal das betreffende Came- 
ralamt der Oberrechnungskammer sogleich Anzeige zu machen, und nur die Rate bis zum 
Todestage (diesen miteingeschlossen) zu bezahlen. 
C. 17. 
Am Schlusse jeden Etatsjahrs hat der im Ruhestand lebende Lehrer von der Ortsbehörde 
seines Wonsttzes ein Zeugniß darüber beizubringen und vem Cameralamte einzuhändigen: 
a) daß er den 50. Juni erlebt; 
b) daß er seinen Wohrsitz fortdauernd im Königreiche gehabt habe; 
P) ob und welchen öffentlichen Dienst er versehe, und mit welchem Einkommen dieser 
Dienst verbunden sey. 
Obne dieses Zeugniß darf die letzte Quartalrate des Ruhegehalts nicht bezablt werden, 
und es sind diese Beglaubigungen den Zahlungsbescheinungen beizuschließen. 
Außerdem macht ver Studienrath der Ober-Rechnungskammer davon Mittheilung, wenn 
der Beitrag zu einem Hülfslehrer-Gehalt oder ein eingewiesener Ruhegehalt aus einem andern 
Grunde als dem des Absterbens ganz oder theilweise wieder einzuziehen ist. 
K. 18. 
Von den eingehenden Veränderungs-Anzeigen (ss. 16—17) macht die Ober-Rechnungs- 
kammer der Pensionskasse unverweilte Mittheilung, welche nach Maaßgabe derselben an die 
betreffenden Cameralämter die geeignete Weisung erläßt. 
In Anstandsfällen wird der Gegenstand von der Ober-Rechnungskammer dem Finanz= 
Ministerium vorgelegt, so wie auch den Betheiligten gegen die in Frage stehenden Verfügungen 
der Pensionslasse und der Ober-Rechnungskammer der Rekurs (übrigens ohne Suspensiokrafe) 
an das Finanz-Ministerium offen steht. 
KS. 19. 
Die Zahlung von Beiträgen zu Hülfslehrer-Gehalten und von Ruhegehalten geschieht in 
vierteljährlichen Raten je auf den letzten September, December, März und Juni. 
Die Aufrechnung solcher Zahlungen gegen die Penstonskasse erfolgt je nach drei Mo- 
naten unter Uebergabe ver Zahlungsbescheinungen und sonstigen Belege. 
5. 20. 
Die den Cameralämtern zum Einzug überwiesenen Pensions-Abzüge wegen Aufenthalts 
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