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1) in den Eintrittsgeldern, welche von den im Art. 16 des Gesetzes genannten Dienern
statt der seitherigen Anstellungs= oder Beförderungs-Sportel zu entrichten sind (Art.
28, 1 des Gesetzes)
2) in den jährlichen Beiträgen aus den Besoldungen, Quiescenz= oder Ruhegehalten
(Art. 28, 2 des Gesetzes);
5) in den Prüfungssporteln, welche nach dem Sportelgesetz den Dienst-Candidaten für
die — Art. 16 des Gesetzes — genannten Lehrstellen seit dem Erscheinen des Ge-
setzes, ausgelegt worden sind (Art. 28 des Gesetzes);
4) gemeinschaftlich mit der Lehrer-Pensionskasse (§. 11) in demjenigen Theil an dem für
die Finanz-Periode vom I. Juli 1843 verabschiedeten Etatssatze der Staats-Haupt-
kasse für Pensionen von Gymnasfal-, lateinischen und Reallehrern und deren Hinter-
bliebenen, welcher nach Abzug der in dieser Etatsperiode verwilligten Pensionen der
im Art. 1 des Gesetzes bezeichneten Diener und ibrer Hinterbliebenen bevorbleibt;
50 in den künftig aus der Staatskasse zu Deckung der Erfordernisse anzuweisenden beson-
deren Zuschüssen (Art. 28 des Gesetzes).
S. 24.
Die Verwaltung der Lehrer-Wittwenkasse wird, wie jene der Lehrer-Pensionskasse (s. 12),
der Ober-Einnehmerei der Staats-Hauptkasse unter Mitwirkung der Cameralämter übertragen.
Rechnungs-Ablegung, Abnahme und öffentliche Bekanntmachung erfolgt ebenso, wie bei
den Rechnungen der Lehrer-Pensionskasse.
Die unmittelbare Aufsicht und Leitung der Verwaltung liegt der Ober-Rechnungskammer
unter Oberaufsicht des Finanz-Ministerium ob.
Zur Controle führt die Ober-Rechnungskammer
a) ein Hauptverzeichniß über die Diener und deren beitragspflichtige Besoldungen nach
den verschiedenen Lehranstalten und der im Staats-Handbuch bestehenden Reihenfolge
der Oberämter;
b) eine fortlaufende Grundliste über die für Wittwen und Waisen bewilligten Pensionen
nach den allmähligen Einweisungen.
Gleich wie bei der Staatsdiener-Wittwen-Pensionskasse wird künftig alljährlich auf den
51. December ein Auszug aus diesem Hauptverzeichniß für die Wittwenkasse gefertigt und
dadurch das Soll der Einnahme festgestellt.