Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

681 
noch zu bestimmenden Stunden geleitet werden. Beide sind zur Ertheilung von Privat-Un- 
terricht im Zeichnen und Malen bereit. 
Fechtmeister Kastropp gibt Privat= Unterricht im Fechten und fäührt die Aussicht 
über die öffentlichen Fechtübungen. 
Tanzen lehrt Tanzmeister Beck. 
Das Ende der Herbstferien ist auf den 25. Oktober festgesetzt; den 24. Oktober wird 
die Ersffnung der Vorlesungen an der schwarzen Tafel bekannt gemacht werden, und die 
Hauptvorlesungen werden am 25sten ihren Anfang nehmen. Acht Tage später darf nach der 
K. Verordnung vom 26. December 1854 (Reg. Blatt vom Jahr 1835, S. 17) ohne beson- 
deren Grund keine Immatrikulation mehr Statt finden. Zum Zweck für diese hat sich jeder 
neu ankommende Studirende innerhalb zwei Tagen nach seiner Ankunft bei der Immatriku- 
lations-Commission zu melden und die nöthigen Urkunden vorzulegen. 
Tübingen den 17. August 1845. Schmid. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Stelle eines dritten Stadtpfarrers in Heilbronn 
baben sich innerhalb drei Wochen bei dem evangelischen Conststorium vorschriftmäßig zu melden. 
Das Einkommen derselben besteht in 950 fl. nach Preisen des Sportelgesetzes neben einer zur 
Zeit auf jährliche 100 fl. festgesesten Entschädigung für die Amtswohnung. Außer den kirch- 
lichen Geschäften, in welche sich dieser Geistliche mit dem Dekan und dem zweiten Stadt- 
pfarrer zu theilen hat, liegt demselben auch das Amt eines städtischen Schulinspektors und 
nach Umständen die Besorgung der Stelle eines evangelischen Hausgeistlichen am K. Kreis- 
gefängnisse, letztere gegen eine besondere Belohnung, ob. 
2) Die Bewerber um die Pfarrei Unterlenni ngen, Dekanats Kirchheim, welche 
mit den dazu gehörenden Höfen 812 Klrchengenossen zählt und mit einem in Preisen des 
Sportelgesetzes zu 957 fl. berechneten Einkommen verbunden ist, vessen Verwandlung sich ein 
künftiger Geistlicher, wenn solche von der Oberkirchenbehörde genehmigt wird, gefallen zu lassen 
bat, haben sch binnen vier Wochen bei dem evangelischen Conststorium vorschristmäßig zu melden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.