Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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d) Bekannmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens durch die Frankfurter 
Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden. 
Die zu Frankfurt am Main bestehende „Frankfurter Versicherungs-Ge- 
sellschaft gegen Feuerschaden“ ist nach Vorlegung ihrer Statuten zu Versiche- 
rung beweglichen Vermögens im Königreiche ermächtigt und ihrem Hauptagenten, Georg 
Heinrich Keller's Söhne zu Stuttgart, der Stadtdirektor daselbst als Regierungs-Commissär 
beigegeben worden. 
Dieses wird unter Beziehung auf Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 25. Mai 1830 und 
auf die Instruktion vom 26. desselben Monats und Jahrs, Abschnitt 5 (Reg. Blatt S. 209 ff. 
222 f.), mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß sich die Gesellschaft eines für das König- 
reich besonders gedruckten Police-Formulars zu bedienen hat, wovon ein Eremplar auf der 
Registratur der Regierung des Reckarkreises binterlegt ist. 
Stuttgart den 14. September 1345. Schlayer. 
e) Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer katholischen Pfarrei zu Worth, Dekanats 
Ellwangen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 15. d. M. 
die Trennung der Gemeinde Wörth, Dekanats Ellwangen, von dem Verbande der katholischen 
Marrei Störtlen und die Errichtung einer eigenen katholischen Pfarrei in Wörth genehmigt; 
was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 15. September 1845. Schlayer. 
:8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Forst-Revier-Eintheilung der fürstlichen Standesherrschaft 
Waldburg-Wolfegg-Waldsee. 
Nachdem die der Königlichen Verordnung vom 26. Juni 1858 (Reg. Blatt S. 385), 
betreffend die Einsetzung des Fürsten von Waldburg-Wolfegg-Waldsee in die Forstgerichtsbar- 
keit, Forst= und Jagd-Polizei, beigefügte Revier-Eintheilung in Folge der mit höchster 
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 29. Mai d. J. bewirkten Berei- 
nigung diesfälliger Vorbehalte des fürstlichen Hauses mehrere Aenderungen erlitten hat; so 
wird die hienach neu getroffene Revier-Eintheilung nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 29. August 18685. Herdegen.
	        
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