Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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B) Des Departements des Innern. 
1. Der Regierung des Schwarzwaldkreises. 
Bekanntmachung einer Aenderung in der Gemeinde-Vezirkseintheilung. 
Durch Entschließung vom heutigen Tage wurde der beantragten Trennung der Parzelle 
Wildenstein von der Gemeinde Hausen ob Rottweil, Oberamts Rottweil, und der Vereini- 
gung derselben mit der Gemeinde Horgen, desselben Oberamts, Statt gegeben, und es wird 
dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Reutlingen den 15. September 1845. Rummel. 
2. General-Direction der K. Württembergischen Posten. 
Bekanntmachung, die Aufhebung des Frankirungszwanges bei der Correspondenz nach und aus den K. 
K. Oesterreichischen Staaten, insbesondere die Behandlung portofreier Sendungen betreffend. 
Mit Bezugnahme auf die den vorbemerkten Gegenstand betreffende Bekanntmachung vom 
23. April d. J. (Reg. Blatt S. 238) werden noch folgende, in Hinsicht auf portofreie Sen- 
dungen nach und aus Oesterreich zu beachtende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntnig gebracht: 
1) Die Correspondenz zwischen den Behörden, Stellen und öffentlichen Landesanstalten 
im Königreiche Württemberg und in den K. K. Oesterreichischen Staaten in Regierungs= und 
Offieialsachen, so wie die amtlichen Aufgaben derselben an Privatpersonen werden von der 
Postanstalt, wo die Aufgabe Statt findet, portofrei belassen, in sofern das aufgebende 
Amt in dem Staate, wo die Aufgabe geschiebt, von der Porto- 
entrichtung befreit ist. 
Diese Aufgaben müssen nach Maßgabe der bestebenden landesherrlichen Vorschriften durch 
Canzleihand unter Beifügung des Namens des Expedienten mit „R. S.“ (Regierungssache) 
oder mit „ex ollicio“ oder mit dem Betreff der Sache (also nach dem Gegenstande des 
Inhalts), als gesetzlich portofrei begeichnet, und dieselben amtlich gestegelt seyn. 
Für dergleichen Sendungen aus Oesterreich haben jevoch die K. Württembergischen Post- 
anstalten die halbe Tare und das etwa treffende ausländische Transttporto für den Durchgang 
durch zwischenliegendes fremdes Postgebiet zu erheben, wenn die als Apressat bezeichnete Be- 
börde, Stelle, öffentliche Anstalt oder Person, oder der Gegenstand der Sendung nach den 
bestehenden K. Württembergischen Landesverordnungen oder Post-Lehensvertrags-Bestimmungen 
nicht portobefreit ist.
	        
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