Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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mitteln auf Recepte und im Handverkauf und des Giftverkaufs, endlich von dem in der Apo- 
theke angestellten Personal zu erhalten, auch zu Abstellung der etwa vorgefundenen Mängel 
den Apotheker unverweilt aufzufordern, und, wenn dieses nicht fruchten sollte, dem Bezirks- 
Polizeiamte zum Behufe weiterer Einschreitung die geeignete Mittheilung zu machen. 
2) Die gleiche Verpflichtung liegt auch einem Unteramtsarzte als dem Stellvertreter des 
Oberamtsarztes innerhalb seines Bezirks ob, so lange der letztere nicht selbst im Bezirke des 
Unteramtaarztes anwesend ist. 
5) Einmal des Jahrs haben die Oberamtsärzte in jeder Apotheke des Oberamtsbezirks 
unvorbereitet eine spezielle Prüfung des vorhandenen Arznei-Vorraths unter protokollarischer 
Aufnahme des Ergebnisses vorzunehmen. 
In denjenigen Jahren, in welchen in einem Oberamtsbezirke die. Medicinal-Visitation 
durch den Kreis-Mediecinalrath vorgenommen worden, findet jedoch diese oberamtsärztliche Prü- 
fung nicht statt. 
Ebenso unterbleibt diese Prüfung in demjenigen Jahr, in welchem eine Apotheke vom 
Oberamtsarzte aus anderem Anlaß, z. B. wegen Uebergangs an einen neuen Besitzer 2c. visi- 
tirt worden ist. 
4) Der Oberamtsarzt hat bei seiner Visitation unter Zugrundlegung des von dem Apo- 
tbeker zu führenden Einkaufs-(Bestell-Waaren oder Fakturen) und Bereitungs-CElaborations-, 
Defecten- oder Tag-) Buchs, wovon das erstere, belegt mit den betreffenden Rechnungen und 
mit den Preislisten der Materialhändler, über sämtliche, von Material-Handlungen, chemischen 
Fabriken over anderen Apothekern erkaufte, einfache oder zusammengesetzte Arzneistosse, das 
letztere über alle durch mechanische Operationen oder auf chemischem Wege selbst vollzogene 
Zubereitungen und Zusammensetzungen von Arzneimitteln nach der Zeitfolge, Verfahren, Menge 
und Gewicht Aufschluß zu geben hat, die sowohl in den Magazinen als in der Offzin vor- 
handenen Vorräthe einer genauen Prüfung zu unterwerfen. 
Besonders ist das Augenmerk darauf zu richten: 
a) ob die einfachen und rohen Arzneistoffe durchgängig von ächter Beschaffenheit und voll- 
kommen guter Qualität angeschafft werden und zur Diepensirung kommen, auch ob 
vie einzelnen immer in einer dem Verbrauch entsprechenden Quantität vorhanden sepen; 
b) ob die mechanischen Zubereitungen der Azneistoffe für die Anwendung auf eine kunst- 
gerechte Weise in der Apotheke selbst vollzogen werden, ob die Species, die gröblichen
	        
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