Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Pulver und die feinen Pulver in befriedigender Form und Reinheit, in richtiger 
Aufbewahrung und in zweckmäßiger Quantität sich vorfinden, 
P) welche Präparate in der Apotheke selbst bereitet, welche aus Material-Handlungen, 
Fabriken oder anderen Quellen kezogen werden, und ob die vorhandenen von guter 
und reiner Beschaffenheit seyen? 
Aus der Zahl der Präparate sind etwa zehen einer näheren chemischen Prüfung zu 
unterziehen. 
5) Das von dem Oberamtzarzte über sein Geschäft aufzunehmende Protokoll, worin das 
Verfahren, und das Ergebniß bei der Prüfung der Präparate speciell angegeben werden muß, 
ist vom Apotheker mit zu unterschreiben. 
Am Schlusse hat der Oberamtzarzt die Rezesse, welche er vorzuschlagen sich veranlaßt 
findet, beizufügen, und hierauf das Protokoll dem Bezirks-Polizeiamte zur dießfallsigen Verfü- 
gung zu übergeben. 
Von Letzterem ist dasselbe, nach erfolgter Erledigung, und zwar, wenn die Visitation mit 
einer Reise verbunden war, unter Anschluß der, auf die Staatskasse zur Zahlung anzuweisen- 
den Diäten= und Reisekosten-Rechnung des Oberamtsarztes, der vorgesetzten Kreis- Regierung 
zur Einsicht vorzulegen, welche sofort dem Medieinal-Collegium Mittheilung davon machen 
wird, vorbehältlich der Zurückgabe des Protokolls zur Aufbewahrung in der Registratur des 
Oberamtsarztes. 
6) In ihren Jahresberichten haben die Oberamtsärzte die fraglichen Revisionen, die sie 
im Laufe des Verwaltungsjahrs vorgenommen, besonders zu erwähnen, und mit Beziehung 
auf deren Ergebniß, so wie auf ihre anderweitigen Wahrnehmungen, über den Betrieb und den 
Zustand der einzelnen Apotheken des Bezirks sich auszusprechen. 
7) Die Kreis-Medieinalräthe werden nicht unterlassen, die oberamtsärztlichen Revisions- 
Protokolle und Jahres-Berichte für den Gang der bei den Medicinal-Visstationen ihnen ob- 
liegenden umfassenden Visttation der Apotheken, und für die Bildung des Urtheils über Gehalt 
und Verläßigkeit ihrer Inhaber, namentlich über das Geeignetseyn derselben zur Nachbildung 
von Zöglingen der Pharmacie zu benützen. 
Stuttgart den 22. September 183145. 
Schlayer.
	        
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