Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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4) Verfügung, betreffend die Prüfungen der Schmide in Hufbeschlag. 
Zu Erzielung einer Gleichförmigkeit bei den für die Ermächtigung zum Hufbeschlag 
erforderlichen Prüfungen und in Rücksicht auf die Wichtigkeit des Hufbeschlags für die Be- 
nützung und Erhaltung der Pferde wird in Gemäßheit böchster Entschließung vom 21. d. M. 
verfügt: 
1) Die Prüfung, von deren Erstehung die Befugniß der Hufschmide zu selbstständiger 
Ausübung des Hufbeschlags abhängt (Ministerialoerfügung vom 25. Oktober 1957, 
K. 47, Reg. Blatt S. 505), wird von der ordentlichen Prüfungs-Commission einer 
seden Schmidzunft vorgenommen, und zwar 
a) bei denjenigen Hufschmiden, welche ihre Befähigung als Meister durch Erstehung 
einer förmlichen Meisterprüfung nachweisen wollen, in Verbindung mit der gesamm- 
ten Meisterprüfung, und 
b) bei denjenigen, welche ihre Befähigung in den übrigen Theilen ihres Handwerks 
durch Zeugnisse über eine genügende praktische Vorbereitung in gesetzlicher Weise 
darlegen, in einem für sich bestehenden Akte. Diese besondere Prüfung wird jevoch 
von Hufschmiden, welche die Lehrvorträge an der Thierarzneischule in Stuttgart 
besucht und von den Vorstehern dieser Anstalt nech vorgängiger Prüfung Zeugnisse 
ihrer Tüchtigkeit als Thierärzte erlangt haben (Verfügung vom 7. Januar 1850, 
Reg. Blatt S. 26), nicht gefordert. 
2) Unter den Mitgliedern der Prüfungs-Commission muß sich jedesmal wenigstens ein 
geprüster und als befähigt anerkannter Thierarzt besinder. Die Bezirksämter ha- 
ben daher bei der ihnen zukommenden Bezeichnung der Mitglieder dieser Commission 
bierauf Rücksicht zu nehmen. 
Thierärzte, welche zugleich das Hufschmidgewerbe treiben, sind zu der Theilnahme 
an der Prüfungs-Commissson vorzugsweise geeignet. 
5) Dem Meisterrechtsbewerber sind wenigstens je zwei Fragen aus folgenden drei Haupt- 
fächern zur Beantwortung aufzugeben: 
a) über das Allgemeine des Hufbaues: Beschaffenheit des regelmäßigen Hufs, Un- 
terschied des Vorderhufs von dem Hinterhufe, fehlerhafte Formen der Hufe, Tpeile 
des Hornschuhes, der Hornwand, der Sohle, des Strahls 2., und deren Beschaf- 
fenheit; 
b) über den Hufbeschlag selbst: Beschlagwerkzeuge, Materialien zu Anfertigung der
	        
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