Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Der  Gebrauch  eigener  Bettstücke  ist  den  Gefangenen  von  dem  Verwalter  nur  dann  zu
gestatten,  wenn  der  Hausarzt  solches  aus  Gesundheitsrücksichten  für  nothwendig  erklärt.

D.  Koörperpflege,  Reinlichkeit.
K.  28.

Wegen  möglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers  und  ihrer  Kleider  ist  den  Gefangenen  im
Punkt  6  der  Hausregeln  das  Nähere  vorgeschrieben.

Das  Abnehmen  des  Bartes  geschieht  wöchentlich  einmal;  vas  Beschneiden  der  Haare  und
Nägel  aber  so  oft  es  nöthig  erscheint.

K.  29.

Auch  in  den  Gelassen  der  Strafanstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen,  weßhalb
  insbesondere  die  Wohn=  und  Schlaszimmer  täglich  zu  lüften,  auszukehren,  und  öfters  aufzuwaschen
  sind.  Sämtliche  Gelasse  sind  jährlich  wenigstens  Einmal  zu  weißen,  und  es  dürfen
alsdann  erst  nach  völliger  Abtrocknung  derselben  die  Gefangenen  in  ihre  Zimmer  zurückgebracht
werden.

Auch  die  Bettstellen  sind  jährlich  mehrmals  abzuwaschen.

C.  50.

Zum  Genusse  der  freien  Luft  werden  die  Gefangenen  täglich  zugelassen.  (Art.  26  des
Strafgesetzbuchs.)  Hiebei  werden  sie,  sofern  es  die  Witterung  gestattet,  auf  die  bestimmten
Erholungsplätze  in  dem  Hofraume  geführt,  wo  sie  unter  gehöriger  Aufsicht  sich  bewegen  dürfen.
Der  Zeitpunkt  und  die  Dauer  der  Erholung  ist  durch  die  Tagesordnung  bestimmt.

G.  31.

Kein  Gefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung  im  Freien  gestattet,  darf  sich
derselben  entziehen.  Jevoch  find  hievon  ausgeschlossen:

1)  Diejenigen  Gefangenen,  welche  zu  einsamer  Einsperrung,  oder  zu  Dunkelarrest  verurtheilt

  sind,  während  der  Erstehung  dieser  Strafe.

2)  Diejenigen,  welche  sich  im  Untersuchungsarrest  befinden;  diese  werden  zur  Bewegung

im  Freien  nicht  öfter,  als  die  bezirksgerichtlichen  Untersuchungsgefangenen,  und  slets
abgesondert  von  den  übrigen  Gefangenen,  zugelassen.
E.  Krankenpflege.
g.  32.

Die  Krankenzimmer  sind  mit  allem  Nöthigen  zu  guter  und  regelmäßiger  Verpflegung
der  Kranken  auszustatten;  auch  muß  für  stete  Erhaltung  der  Reinlichkeit  und  reiner  Luft  in
denselben  gesorgt  werden.