Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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daß sie bei ihrer Entlassung eine Baarschaft besitzen, wovon wenigstens die Kosten der Heim- 
reise bestritten werden können. Ihre weiteren Ersparnisse, soweit sie nicht zu Anschaffung er- 
laubter Genußmittel verwendet werden, sind zunächst zu Tilgung der während ihrer Straf- 
zeit etwa entstandenen Ersatz-Verbindlichkeiten, sodann aber zu Erleichterung und Beförderung 
ihres ehrlichen Fortkommens nach der Enklassung zu verwenden. Eine Verwendung derselben 
z Tilgung etwaiger früherer Verbindlichkeiten findet nicht Statt. 
. 46. 
Ueber sämtliche Ersparnisse und sonstige Geld-Einnahmen jedes Gefangenen, so wie über 
seine, mit Genehmigung des Verwalters gemachten Ausgaben, wird von dem Hausmeister 
Rechnung geführt, deren Einsicht ihm auf Verlangen zu gestatten ist, und wovon ihm ein, 
halbjährlich zu ergänzender, Auszug zugestellt wird. Jeder Gefangene hat die Richtigkeit der ihn 
betreffenden Einträge in dem Abrechnungsbuche zu beurkunden. 
Die verfügbaren Gelder der Gefangenen sind auf sichere Weise verzinslich anzulegen. 
IV. Mittel für die sittliche Besserung der Gefangenen. 
. 47. 
Alle Sonntage und an confessionellen Fest= und Feiertagen wird Vormittags je für die 
evangelischen und für die katholischen Gefangenen in ver Kirche der Strafanstalt Gottesdienst 
mit Predigt, an den Nachmittagen der Sonn= und Festtage Christenlehre von einem Geistli- 
chen der Confession gehalten. Ueberdieß findet wöchentlich Einmal eine Catechese Statt. Vier- 
teljährlich einmal wird Beichte und Abendmahl gefeiert; jeder Gefangene ist verbunden, wenig- 
stens einmal im Jahre Theil daran zu nehmen. Alle nicht durch Krankheit verhinderte Ge- 
fangene der betreffenden Confession, ohne Rücksicht auf ihre abweichenden religiösen Meinungen, 
find bei diesen kirchlichen Uebungen anzuwohnen verbunden. 
. 48. 
Den Anfang des Gottesdienstes verkündigt ein kurzes Geläute der Glocke. Der Eintritt 
in die Kirche geschieht nach Abtheilungen, unter Begleitung des Ausfsichtspersonals. . 
Die gleiche Ordnung wird bei dem Austritte beobachtet. In der Kirche sind die Gefan- 
genen nach Classen so aufzustellen, daß Alle den Geistlichen im Gesichte haben. Neben ihnen 
nehmen die Aufseher den Platz ein. 
Waͤhrend des Gottesdienstes bleibt die Kirche geschlossen. Der Eintritt fremder Personen 
ist nur mit Erlaubmß des Verwalters gestattet.
	        
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