Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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8. 6. 
Kamine mit kreisförmiger Gestalt (F. 5) müssen durchaus die gleiche Weite von 71 
oder von 11 Decimalzollen im Licht, je nach dem Bedarf der Feuerungs-Einrichtung, erhalten. 
Der Baustoff eines kreisförmigen Kamins kann aus Gußeisen oder aus gebranntem Thon, 
und in diesem Falle entweder aus gebrannten Kaminsteinen oder aus gebrannten chlinderför- 
migen Kaminrähren besteben. 
Die gußeisernen Kaminröhren (Fig. IV.) müssen 2 bis 21 Fuß lang, in den Fugen 
2 Zoll über einander gefalzt und mindestens 24 Deeimallinien dick seyn. 
Wenn eiserne Kamine vurch den Dachstock fortgesetzt werden; so sind sie mit liegenden 
Kluckern zu ummauern, und mit dieser Ummauerung über das Dach binauszuführen. 
Es kann aber auch ein durch vie Stockwerke mittelst eiserner Röhren geleiteter Rauchfang 
im Dachraume mittelst eines Kamins aus gebrannten Steinen mit kreisförmigem Querschnitt 
von gleichem Durchmesser nach Figur VIII. oder IX. fortgesetzt werden, wobei für die Aus- 
dehnung des Eisens in die Höhe und Breite der erforderliche Spielraum zu lassen ist. 
Bei Kaminröhren aus gebrannten Kaminsteinen müssen die letzteren entweder eine durchaus 
gleiche Breite von wenigstens 5 Zoll 4 Linien Deeimalmaß — wie die gewöhnlichen Klucker — 
haben; so daß ihre äußere Form gleich ver inneren (Fig. V.) kreisförmig ist, und dieser 
parallel lauft; oder es mössen im Falle einer viereckigen äußeren Form (Fig. VI.) die 
Kaminsteine an ihren schmalsten Stellen wenigstens 3 Zoll 4 Linien breit seyn. 
Die Dicke (Höhe) der Kaminsteine muß im einen, wie im andern Falle 2 Zoll 6 Li- 
nien?) betragen. 
Cylinverförm#ige Kaminröhren von gebranntem Thon mit oder ohne Glasur der innern 
Fläche müssen eine Wanddicke von wenigstens 2 Zol baben, an den Fugen gefalzt und aus 
wenigstens 11 Fuß langen Stücken zusammengesetzt seyn. 
Solche Kaminröhren müssen jedoch entweder durch massive, sie nach allen Seiten ein- 
schließende Mauern geführt — oder gleich den durch den Dachstock fübrenden eisernen 
Kaminen, auf ihre ganze Höhe ummauert, und hiebej alle leeren Räume zwischen dem Mauer- 
werk und der Rähre mit Lehm oder Speis ausgefüllt werden. 
  
hZIZn der allegirten Verordnung vom 15. November 1810 ist die Dicke der Klucker unrichtig zu 2½ Zoll Deei- 
malmaß, anstatt ves 3 Zoll Duovecimalmaß entsprechenden Betrags von 2 Zoll 5 Linien Decimalmaß 
angegeben.
	        
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