Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

781 
) innerhalb des Dachraumes auf dem obersten Gebaͤlke des Gebãudes, wofern nicht 
im Dache selbst ein Ausschnitt angebracht ist, durch welchen man zu der oberen 
Mündung der Rauchröhre mit Leichtigkeit gelangen kann; 
2) im Falle das Kamin geschleift ist, unmittelbar über der Biegung, und 
5) in Gebäuden von vier und mehr Stockwerken im vierten Stocke des Hauses an 
einer leicht zugänglichen Stelle (vergl. §. 25), so weit nicht bei geschleisten Kami- 
nen diese Oeffnung durch die unter Ziff. 2 vorgeschriebene entbehrlich ist. 
Jede solche Oeffnung muß sich auf die ganze Weite des Kamins erstrecken, und mit zwei 
ttassiv-eisernen Thürchen verschlossen werden. 
C. 17. 
Wo an bereits bestehenden unbesteigbaren Kaminen, gemäß dem Punkt 6 der Verfügung 
vom 10. April 1855, weitere als die vorbenannten (K. 15 und 16) Oeffnungen eingerichtet 
sind, sind dieselben nach Ablauf von drei Jahren, von ihrer Errichtung an, wenn die Orts- 
feuerschau sich zuvor überzeugt hat, daß zwischen dem Gebälke eine Trennung des Kamins 
nicht eingetreten ist, zuzumauern. 
K. 18. 
An jiedem neu zu errichtenden unbesteigbaren Kamine ist auf dem obersten Dachboden 
ein eiferner Schieber nebst einem mit eisernem Thürchen verschlossenen Gehäuse von Stein 
oder Sturzblech anzubringen (Fig. XIV.), welches letztere immer sorgfältig verschlossen hleiben 
muß. Der Schieber muß ganz am Ende nach unten mit, einem schmalen Lappen versehen 
seyn, welcher das völlige Hecauchzeien. unmöglich macht, ohne die Offenhaltung der Kamin- 
röhre in ihrer ganzen Weite zu hindern. 
Im Falle zufälliger Entzündung des- Kamins ist jeder Hausbesitzer oder Bewohner ver- 
flichtet, die Kaminröhrè unverzüglich mittelst dieses Schiebers zu schließen. 
U. Vorschriften in Betreff der Reinigung der unbesteigbaren Kamine. 
S. 19. % 
Die Reinigung der flir Zimmeroͤfen eingerichteten unbesteigbaren Kamine muß in der 
Regel zweimal ves Jahre, und zwar im Monat Januat und im Monat September geschehen. 
Eine Ausnahme hievon findet hei mehr als gewöhnlicher Heitzung statt, in welchem Falle der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.