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) innerhalb des Dachraumes auf dem obersten Gebaͤlke des Gebãudes, wofern nicht
im Dache selbst ein Ausschnitt angebracht ist, durch welchen man zu der oberen
Mündung der Rauchröhre mit Leichtigkeit gelangen kann;
2) im Falle das Kamin geschleift ist, unmittelbar über der Biegung, und
5) in Gebäuden von vier und mehr Stockwerken im vierten Stocke des Hauses an
einer leicht zugänglichen Stelle (vergl. §. 25), so weit nicht bei geschleisten Kami-
nen diese Oeffnung durch die unter Ziff. 2 vorgeschriebene entbehrlich ist.
Jede solche Oeffnung muß sich auf die ganze Weite des Kamins erstrecken, und mit zwei
ttassiv-eisernen Thürchen verschlossen werden.
C. 17.
Wo an bereits bestehenden unbesteigbaren Kaminen, gemäß dem Punkt 6 der Verfügung
vom 10. April 1855, weitere als die vorbenannten (K. 15 und 16) Oeffnungen eingerichtet
sind, sind dieselben nach Ablauf von drei Jahren, von ihrer Errichtung an, wenn die Orts-
feuerschau sich zuvor überzeugt hat, daß zwischen dem Gebälke eine Trennung des Kamins
nicht eingetreten ist, zuzumauern.
K. 18.
An jiedem neu zu errichtenden unbesteigbaren Kamine ist auf dem obersten Dachboden
ein eiferner Schieber nebst einem mit eisernem Thürchen verschlossenen Gehäuse von Stein
oder Sturzblech anzubringen (Fig. XIV.), welches letztere immer sorgfältig verschlossen hleiben
muß. Der Schieber muß ganz am Ende nach unten mit, einem schmalen Lappen versehen
seyn, welcher das völlige Hecauchzeien. unmöglich macht, ohne die Offenhaltung der Kamin-
röhre in ihrer ganzen Weite zu hindern.
Im Falle zufälliger Entzündung des- Kamins ist jeder Hausbesitzer oder Bewohner ver-
flichtet, die Kaminröhrè unverzüglich mittelst dieses Schiebers zu schließen.
U. Vorschriften in Betreff der Reinigung der unbesteigbaren Kamine.
S. 19. %
Die Reinigung der flir Zimmeroͤfen eingerichteten unbesteigbaren Kamine muß in der
Regel zweimal ves Jahre, und zwar im Monat Januat und im Monat September geschehen.
Eine Ausnahme hievon findet hei mehr als gewöhnlicher Heitzung statt, in welchem Falle der