Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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g. 48. 
An jedem Tage werden von den Obleuten kurze Morgen-, Tisch= und Abendgebete mit 
vernehmlicher Stimme gesprochen. 
Die Morgenstunden der Sonn= und Festtage sind zum Lesen religiser Bücher und zu 
Erlernung der Schulaufgaben, die Nachmittage und Abende aber zu gemeinschaftlichen Vor- 
lesungen aus nüczlichen, für die stttliche Besserung und Belehrung geeigneten Büchern zu ver- 
wenden, welche nur mit Genehmigung des Strafanstalten-Collegium und unter Billigung der 
Hausgelslichen angeschafft werden dürfen. 
C. 50. 
Die Gefangenen find bis zum zurückgelegten dreißigsten Jahre schulpflichtig, und er- 
halten, soweit sie es nöthig haben, jeden Werktag eine Stunde Unterricht im Lesen, Schrei- 
ben, Rechnen, in der Pflichtenlehre und biblischen Geschichte, womit auch Gedächtnißübungen 
verbunden werden können, sowie im kirchlichen Gesange. Auch älteren Gefangenen ist auf 
ihren Wunsch die Theilnahme zu gestatten. 
In dieser Unterrichtsstunde können auch die Briefe der Gefangenen geschrieben werden. 
(Vergl. . 12.) 
Für die zu auswärtigen Arbeiten verwendeten Gefangenen bestebt zum Zwecke jenes 
Unterrichts eine Sonntagsschule. 
G. ö1. 
Alle Halbjahre findet in Gegenwart des Verwalters eine Schulprüfung Statt. Sie wird 
von den beiden Hausgeistlichen vorgenommen, und ist über deren Ergebniß an das Strafan- 
stalten-Collegium Bericht zu erstatten. 
G. 52. 
Bei Todesfällen wird, vor der Beerdigung oder Abführung des Leichnams, in Gegenwart 
der Gefangenen oder wenigstens der Zimmergenossen des Verstorbenen, von dem Hauzgeistlichen 
der Confession, welcher derselbe angehörte, eine kurze Rede gehalten, oder ein Gebet gesprochen. 
K. 55. 
Jeden Monat, sofern Stoff vorhanden ist, findet eine Conferenz Statt, welcher unter 
dem Vorsitz des Verwalters die Hausgeistlichen und Lehrer, nach Umständen auch der Haus- 
arzt und einzelne Officianten anzuwohnen haben, worin die, die religiös-sittliche Besserung und 
den Unterricht der Gefangenen berührenden Gegenstaͤnde berathen und etwa Ermahnungen und 
Warnungen an einzelne Gefangene ertheilt werden.
	        
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