Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Kaminfeger die Zahl der periodisch vorzunehmenden Reinigungen, vorbehältlich der Entschei- 
dung der Ortspolizeibehörde über etwaigen Widerspruch von Seite des Hausbesitzers, zu 
ermessen hat. 
Die Essenkamine der Feuerarbeiter unterliegen, wo in denselben unzweifelhaft nur 
Holzkohlen oder Steinkohlen gebrannt werden, dem Zwang einer Reinigung aus feuerpolizei- 
lichen Rücksichten nicht. Dagegen sind sie von den Lokal= und Ober-Feuerschauern bei ibren 
Umgängen in Beziehung auf feuerfeste Beschaffenheit genau zu untersuchen. 
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e 
g. 20. 
Der Kaminfeger hat bei dem Reinigen der unbesteigbaren Kamine die Rauchröhre, so 
weit dabei seine gewöhnlichen Werkzeuge nicht anwendbar sind, oder nicht ausreichen, mittelst 
walzenförmig ausgerüsteter Bürsten , deren ganze Breite um einige Linien größer seyn muß, 
als der Querschnitt der Rauchröhre, oder mittelst Reisbüscheln von einem der Lichtweite des 
Kamins entsprechenden Um e#ge, welche beiverlei Werkzeuge von der obersten Seitenöffnung 
oder von der Ausmündung des Kamins (9. 16) und von dem Heitzwinkel, oder der dessen 
Stelle vertretenden Oeffnung am Boden des Kamins (K. 15) auf= und niedergezogen werden, 
zu streifen. , 
. 21. 
Den Reinigungs-Werkzeug für unbesteigbare Kamine, wie sie gewöbnlich vorkommen, 
nämlich mit kreisförmigem Querdurchschnitt von 74 over von 11 Zoll im Licht (F. 6) und 
mit viereckigem Querdurchschnitt von 7 Zoll im Licht C#. 7, erster Absatz) hat der Kaminfeger, 
bei anderen Kaminen von länglichweresigzem Querdurchschnitt aber der Gebände Eigenthümer 
anzuschaffen. . E .- 
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Wenn der in einem unbesteigbaren Kamine befindliche Glanzruß nach dem Erachten des 
Kaminfegers mittelst der im 8. 20 bezeichneten Reinigungs-Werkzeuge nicht mehr beseitigt wer- 
den kann, und demnach. zum Ausbrennen des Kamins zu schreiten iist; so bat er hievon den 
Hauseigenthümer in Kenntniß zu setzen, und sich mit demselben über den Tag der Vornähme 
des Geschäfts zu verständigen. 
5. 25. 
Das Ausbrennen der. Kamine ist nur bei. Hänzlicher Windstille und Vormittags, wo# 
möglich bei schneebedeckten Dächern oder bei nasser Witterung, vorzunehmen.
	        
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