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Die Vornahme des Geschäfts ist durch ein am Gebäude auszusteckendes Signal zu
bezeichnen, welches die Ortspolizeibehörde zu bestimmen, und dessen Bedeutung sie dem Pub-
likum einmal für immer zu verkünden hat.
S. 24.
Dem Ausbrennen hat immer eine Reinigung des Kamins mit den in §. 20 bezeichneten
Werkzeugen unmittelbar nachzufolgen. «
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Das Anzünden des Glanzrußes geschieht mit einem leicht und in beller Flamme bren-
nenden Stoffe, als Stroh, Hobelspänen, und zwar in Gebäuden von weniger als vier Stock-
werken an der untersten Oeffnung des Kamins (§. 15).
Bei vier= und mehrstockigen Häusern wird der Glanzruß zuerst in der im vierten Stocke
des Gebäudes angebrachten Oeffnung (s. 16, Ziff. 3) angezündet, und erst nachdem der obere
Tbeil ves Kamins ausgebrannt ist, das Feuer auch in der unteren Oeffnung des Kamins
angebracht.
Während der Vornahme des Geschäfts sind die Klappen der Ofenröhre und die Ofen-
thürchen verschlossen zu halten.
Auch ist dabei mittelst eines mehr oder weniger beschränkten Oeffnens der Kaminthürchen
dahin zu wirken, daß die Flammen im Kamine keinen allzu raschen Zug gewinnen.
K. 26.
Das Ausbrennen eines Kamins ist vom Kaminfeger in Gemeinschaft mit einem Maurer
zu besorgen. Einer von ihnen hat sich an der unteren, der Andere an der oberen Mündung
des Kamins (8#§. 15 und 16) außfzustellen.
In jedem Zwischenstockwerke ist das Kamin während des Ausbrennens durch eine zuver-
läßige Person zu beobachten; auch ist vor dem Beginne des Geschäfts ein zureichender Wasser-
vorrath in das Haus, und insbesondere auf den Dachboden in die Nähe des Kamins zu
schaffen. "
K. 27.
Von dem Unternebmen ist der Ortspolizeibehörde Tags zuvor Anzeige zu machen, welche
die Nachbarn und die Thurmwächter davon in Kenntniß zu setzen, und jene aufzuforpern hat,
die Oeffnungen ihrer Gebäude, durch welche Funken eindringen könnten, zu verschließen, und
überhaupt alle Sorgfalt zu Verhütung einer Feuersgefahr anzuwenden.
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