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g. 28.
Die untadelhafte bauliche Beschaffenheit der unbesteigbaren Kamine ist sowohl von dem
Kaminfeger bei der Reinigung, als auch von der Orts= und Ober-Feuerschau bel ihren Um-
gängen jedesmal sorgfältig zu untersuchen; auch ist darauf zu sehen: ob die Thürchen an den
sämtlichen Oeffnungen der unbesteigbaren Kamine (I§#. 15 und 18)) und die Gehäuse über
den Schiebdeckeln (F. 18) seets verschlossen gebalten werden.
Die Verfügung vom 10. April 1855 (Reg. Blatt S. 171 f.) wird hiemit außer Wir-
kung gesetzt.
Stuttgart den 16. Oktober 1845. Schlayer.
h) Verfügung, betreffend den Lohn der Kaminfeger.
Es ist für nöthig erachtet worden, die Bestimmungen über den Lohn der Kaminfeger,
wie sie in der Instruktion vom I 3. Oktober 1810 und der Verfügung vom 50. Juli 1311
enthalten sind, einer Revision zu unterwerfen. Auf den Grund des Ergebnisses dieser Revi-
ston wird in Gemäßhelt der nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths erfolgten böchsten
Entschließungen vom 29. August und 21. September d. J. verfügt: «
I. Von besteigbaren Kaminen.
(Feuer-Polizeiverordnung vom 15. April 1808, Abthlg. A. F. XIII. Reg. Blatt S. 205.)
. 1.
Dem Kaminfeger gebührt für die Reinigung eines Einheitzwinkels (Vorkamins) oder
einer Küche (Koch-, Wasch-, Back-Küche rc.) mit Einschluß des Kaminschosses und ver etwa
von Kesselfeuerungen, Kunstherden und Oefen in den Raucsang aufsteigenden Rauchabzugs-
röhren zusammengenommen eine Belobnung von . .. . . zwei Kreutzern.
« H.2.
Von jedem von einem Einheitzwinkel oder einer Küche (§. 1) ausgehenden Kamine hat
der Kaminfeger an Reinigungslohn zu fordern:
1) für jeden einzelnen Stock (Etage) bis zum Dachstocke einen Kreutzer,
2) für die ganze Dachhöhe, ohne Unterschied, ob das Dach einen Knie-
steck oder ein oder mehrere Kehlgebälke bat zFuvei Kreutzer.