Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

786 
II. Von unbesteigbaren Kaminen. 
g. 5. 
Bei unbesteigbaren Kaminen ist je das Doppelte der in §g. 2 für die Stockwerke und 
den Dachstock festgesetzten Gebühren zu bezahlen; hingegen ist die in F. 1 bestimmte Gebühr 
auch bei derartigen Kaminen nur einfach zu entrichten. 
g. 6. 
Für das Ausbrennen eines unbesteigbaren Kamins, mit Einschluß der unmittelbar nach- 
her vorzunehmenden ordentlichen Reinigung (Versügung vom heutigen Tage, betreffend den 
Bau und die Reinigung der unbesteigbaren Kamine §. 24), ist dem Kaminfeger der zwei und 
einhalbfache Betrag der in §. 5 bestimmten Gebühren zu bezahlen. Der zum Geschäft erfor- 
liche Maurer ist vom Hauseigenthümer zu bestellen und nach dem Verhältnisse seines Zeit- 
aufwandes besonders zu belohnen. 
Stuttgart den 16. Oktober 1845. 
Schlayer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.