Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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C. 64. 
Hinsichtlich israelitischer Gefangenen, welche, gleich den Uebrigen, an ihren Sabbathen 
und Feiertagen zu arbeiten, sowie an den Sonntagen und christlichen Festtagen zu feiern 
haben, ist Fürsorge zu treffen, daß die Anstalt einigemale des Jahrs durch den Bezirks-Rab- 
biner. besucht, und von ihm eine Predigt abgehalten, auch für die religiösen Bedürfnisse jener 
Gefangenen gesorgt werde. Zu ungestörter Verrichtung ibrer Gebete ist ihnen Gelegenheit 
zu verschaffen. 
Uebrigens haben sie sich bei ven allgemeinen Morgen= und Abend-Andachten mit Ruhe 
und Anstand zu betragen. 
V. Disciplinar-Strafen, Belohnungen. 
. 55. 
Die vorgeschriebene Ordnung in der Strafanstalt soll mit aller Strenge gehandhabt 
werden. Verfehlungen der Gefangenen gegen vieselbe, auch wenn sie eine polizeiliche Ueber- 
tretung enthalten, werden in leichteren Fällen von dem Verwalter, in schwereren von dem 
Strafanstalten-Collegium gerügt. (Art. 39 des Strafgesetzbuchs.) 
« C. 56. 
Als Diseiplinarstrafen kommen zur Anwendung: 
1) schmale Kost, 
2) einsame Einsperrung, 
5) Dunkel-Arrest, 
4) Anlegung von Fesseln, und 
5) körperliche Züchtigung. 
(Art. 40, 51 des Strafgesetzbuchs.) 
. 67 
Die schmale Kost, bestebend in Wasser und Brod, je um den andern Tag, darf auf 
nicht länger, als acht Tage erkannt werden. (Art. 40 des Strafgesetzbuchs.) 
Dem auf schmale Kost gesetzten Gefangenen wird ein abgesonderter Platz angewiesen, so 
daß er an dem Essen der Uebrigen nicht Theil nehmen kann; auch ist ihm während der Dauer 
dieser Strafe die Anschaffung erlaubter Speise-Artikel verboten. 
G. 58. 
Die einsame Einsperrung, welche ununterbrochen nicht auf länger als vierzehen Tage 
verfügt werden darf (Art. 40 des Strafgesetzbuchs), wird im hellen Arrestzimmer vollzogen. 
Der Gefangene wird zum Genusse der freien Luft nicht zugelassen, bat aber seine Arbeits- 
aufgabe zu liefern.
	        
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