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g. 3.
Die bei den Pfechtämtern der Lagerstädte des Landes niedergelegten Original-Maaße und
Gewichte sind regelmäßig alle 20 Jahre an das Hauptpfechtamt zur Prüfung und Richtig-
stellung auf Staatskosten einzusenden.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
Stuttgart den 29. November 1855.
Wilheilm.
Der Minister des Innern: ,
Schlayer. Auf Befehl des Königs,
der Staats-Secretaär:
Goes.
B) Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 6. d. M. das
erledigte Oberamt Tettnang dem K. gräflich Königsegg'schen Bezirksamtmann Grüzmann
in Aulendorf gnädigst übertragen,
dem evangelischen Pfarrer Haas zu Obergröningen, Dekanats Gaildorf, die nachge-
suchte Dienstentlassung gnädigst ertheilt, « .
die erledigte evangelische Stadtpfarrstelle zu Großsachsenheim, Dekanats Vaihingen, dem
Pfarrer Bossert zu Täbingen, Dekanats Balingen,
die erledigte Lehrstelle an der zweiten Classe der Realschule zu Ludwigsburg dem bishe-
rigen Verweser derselben, Reallehrer Schacher, gnädigst verliehen, wie auch
den Straßenbau-Inspektions-Verweser Bekh zum Straßenbau-Inspektor im Departe-
ment des Innern gnädigst ernannt.
Sodann haben Höchstdieselben durch höchste Entschließung vom 7. d. M. dem Con-
vikts-Direktor Schott in Tübingen, unter Berufung desselben zur Theilnahme an den Ge-
schäften der katholisch-theologischen Fakultät und des akademischen Senats in Tübingen, den
Titel eines Ober-Kirchenraths gnädigst verliehen, und
durch höchste Entschließung vom 11. d. M. den Wachtmeister August v. Röder ves
zweiten Reiter-Regiments zum aggregirten Lieutenant in demselben Regiment ernannt.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Form der nach dem Art. 43 des Notariats-Gesetzes anzulegenden
Mlegschafts-Tabelle. (Mit einem Formular.)
Nach Art. 45 des Notariats-Gesetzes vom 14. Juni 1845 haben die Gerichts- und
Amts-Notare über die Ansprüche minderjähriger Erben eine besonvere Pfleglchafts-Taer e
anzulegen. Damit solches gleichförmig geschehe, wird das nachstehende Formular einer solchen
Tabelle, in welcher nie mehr als zwei Posten auf jedes Blatt zu setzen sind, zu allgemeinem
Gebrauche hiemit vorgeschrieben. ·
Stuttgart den 8. December 1845. Prieser.