Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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dem Professor Scharpff an dem Gymnasium zu Rottweil die nachgesuchte Dienstent- 
lassung gnädigst ertheilt, und 
den seitherigen Straßenbau-Inspektor von Reutlingen, Möhrlin, zum Straßenbau= 
Inspektor im Departement des Innern gnädigst ernannt, wie auch 
vermöge höchsten Dekrets vom 14. d. M. die erledigte Oberamts-Richtersstelle in Ra- 
vensburg dem Oberamtsrichter Khuen in Spaichingen gnädigst übertragen. 
Am 5. d. M. erhielt die dem dermaligen Pfarrverweser in Trugenhofen, Joseph Wal- 
ter von Neresheim, auf die Caplanei Obermarchthal von dem Fürsten von Thurn und Taxis 
ertheilte patronatische Nomination die landesherrliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departementé. 
A) Des Justiz-Departements. 
"„ Des Justiz -Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Erläuterung einiger Bestimmungen der K. Verordnung vom 1. Juli 1841, 
binsichtlich der Gebühren der Gemeinde-Diener. 
Da über den Sinn der Bestimmungen der 99.3 a und 4 der K. Verordnung vom 
1. Juli 1841, betreffend die Gebühren der Gemeinde-Diener, insbesondere den Ansatz der 
Erkenngelder, der Verweisungs= und Löschungs-Gebähren, Zweifel entstanden sind, und dadurch 
eine verschiedenartige Anwendung jener Bestimmungen herbeigeführt worden ist; so wird zu 
näherer Erläuterung derselben Nachstehendes verfügt: 
1)0 Diejenige Gebühr, welche nach dem §. àd der gedachten Verordnung für die Ver- 
weisung eines Guts= oder Haus-Kaufschillings an die Gläubiger anzusetzen ist, ent- 
hält zugleich das Erkenngeld über den betreffenden Liegenschafts -Verkauf, so daß in 
einem solchen Falle nur ver Mehrbetrag über das Erkenngeld als eigentliche Ver- 
weisungs-Gebühr anzusehen ist. 
2) Der Verweisungs-Gebühr unterliegt der ganze Betrag des Kausschillings, welcher 
Gegenstand der Verweisung ist, mithin nicht bloß derjenige Theil, welcher sogleich 
baar verwiesen wird. 
5) Von demjenigen Theile des Erlöses, welcher zu Bezahlung der Pfand= und etwaiger 
weiterer angemeldeter Schulden nicht erforderlich ist, mithin der Verweisung nicht 
unterliegt, ist das einfache Erkenngeld zu 12 kr. je von 100 fl. anzusetzen.
	        
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