Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Nothwendigkeit ihrer Meldung bei dem Aceise-Amte Behufs der Abgaben-Erhebung (Ziff. 5 
unten) aufmerksam zu machen. 
3) Der nach Ziff. 1 erforderliche Ausweis wird von Conditoren c., welche einem 
anderen Staate des Zollvereins angehören, durch das vorgeschriebene Gewerbezeugniß (Be- 
kanntmachung des Finanz-Ministerium vom 8. December 1835, Reg. Blatt S. 460) geliefert. 
Bei Inländern und Angehörigen des nicht vereinten Auslandes genügt es, wenn sie in ihren 
Reiseurkunden als Conditoren 2c. bezeichnet sind. 
4) Die am Marktorte zu erhebende Abgabe besteht außer der Uebergangssteuer, welche 
von den aus einem andern Vereinsstaat kommenden Liqueur bei der Einfuhr zu entrichten 
ist (Bekanntmachung des Finanz-Ministerium vom 25. December 1831, Reg.Blatt S. 573) 
und außer der von inländischen Conditoren an ihrem ordentlichen Wohnsitze zu entrichtenden 
Paentabgabe (Wirthschaftsabgaben-Gesetz Art. 58);: 
Ka) in der Wirthschafts-Abgabe von fünfzehn Procent des Ausschank-Erlöses (Wirthschafts- 
abgaben-Gesetz Art. 58), 
b) für Gewerbende vom nicht vereinten Auslande noch weiter in der Accise von vier- 
undzwanzig Kreuzern auf jeden Tag des Geschäftsbetriebs (Accise-Gesetz von 1824, 
S. a, b.). 
Kann die Verzollung des auszuschenkenden Liqueurs als ausländischen Erzeugnisses vor- 
schriftmäßig (Finanz-Ministerial-Verfügung vom 50. December 1355, Reg. Blatt S. 495) 
nachgewiesen werden; so fällt die Uebergangssteuer und Wirthschaftsabgabe weg. 
5) Behufs der Controlirung und Erhebung der gesetzlichen Abgaben (4, a. b. oben) 
baben sich jene Gewerbetreibenden sogleich nach ihrer Ankunft an dem Marktorte, und jeden- 
falls vor dem Beginn ihres Geschäfts bei dem Orts-Aceiser zu melden (Wirthschaftsabgaben- 
Gesetz Art. 44, Abs. 4 und Aeccise-Instruction von 1824, F. 2.). 
Im Uebrigen unterliegen sie den Vorschriften in Beziehung auf die Versendung und 
Anmelvung übergangssteuerpflichtiger, oder verzollter ausländischer Branntweine. 
6) Die unterlassene Anzeige bei der Ortspolizei-Behörde (Ziff. 1, oben) wird, wenn sich 
ergeben sollte, daß der betreffende Gewerbsmann zum Conditorei= r. Gewerbe nicht berechtigt 
wäre, von dem Bezirks-Polizei-Amte mit der auf den unerlaubten Getränke-Ausschank gesetzten 
Strafe von 10. fl. (Wirthschaftsabgaben-Gesetz, Art. 44 geahndet.
	        
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