Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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K. 10. 
Etwaige Bitten und Anfragen haben die Gefangenen mündlich der betreffenden Aufseherin, 
und wenn diese die Sache nicht selbst erledigen kann, dem Oberaufseher, falls sie aber auch 
dessen Befugniß überschreiten würde, dem Verwalter unmittelbar vorzutragen. Beschwerden 
gegen das Aufsschtspersonal sind immer bei dem diesem zunächst Vorgesetzten anzubringen. 
Ist die Beschwerde einer Gefangenen gegen ven Vorsteher der Strafanstalt selbst gerich- 
tet, so hat dieser sie binnen acht Tagen zu Protokoll zu nehmen, und der höheren Verwal- 
tungestelle vorzulegen. (Art. 140 des Strafgesetzbuchs.) 
Zu Eingaben an böhere Behörden, welche die Gefangenen selbst verfassen müssen, oder 
durch hiezu befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene fertigen zu lassen haben, ist 
jedesmal die Erlaubniß des Verwalters einzuholen, welche jedoch ohne triftige Gründe nicht 
verweigert werden darf. 
Mit Ausnahme der Eingaben an die Gerichtsbehörden, und der durch diese dem Justiz- 
Ministerium vorzulegenden Begnadigungsgesuche sind alle an höhere Stellen gerichteten Ein- 
ghaben dem K. Strafanstalten-Collegium zu weiterer Einleitung vorzulegen. 
KC. 11. 
Den Gefangenen ist der persönliche sowohl, als ver schriftliche Verkehr mit ihren Ange- 
bünee und Freunden unter folgenden Bestimmungen gestattet (Art. 26 des Strafgesetz 
uchs): 
Bei jedem Besuche, wozu immer die Erlaubniß des Verwalters einzuholen ist, muß eine 
Ausseherin, und in wichtigen Fällen der Verwalter selbst, zugegen seyn. 
Die Unterredung findet in dem hiefür bestimmten Lokale Statt, sie muß in der gewöhn- 
lichen Sprache geschehen, und darf nicht über eine Viertelstunde dauern. 
Besuche zwischen ledigen Personen verschiedenen Geschlechts sind, mit Ausnahme der 
nächsten Verwandten, nicht gestattet, auch dürfen in der Regel nicht mehrere Gefangene zugleich 
anwesend seyn. 
Gegenstände, welche der Besuchende der Gefangenen übergeben will, hat die Aufseherin 
dem Verwalter zur Verfügung vorzulegen. « 
An Sonn= und Festtagen dürfen, aus Rücksicht auf das Officiantenpersonal, Besuche, 
außer in Nothfällen, nicht abgestattet werden. 
G. 12. · 
Ihre Briefe haben die Gefangenen in den der Arbeit nicht gewidmeten Stunden (K. 50) 
unter Aufsicht zu schreiben und dem Verwalter zur Durchsicht und Beförderung zu übergeben. 
Derselbe hat auch die ankommenden Briefe, Pakete K. zu öffnen.
	        
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