Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Der Abgabe der hiezu erforderlichen Viktualien und Zuthaten hat stets ein Officiant 
anzuwohnen, welcher sich zu vergewissern hat, daß die Zubereitung nach den bestehenden Vor- 
schriften und dem für jede Speise zu fertigenden besonderen Tarife geschehe. 
Das Bxod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden. 
8. 22. 
Das Essen erfolgt nach einzelnen Abtheilungen auf dem hiezu bestimmten Zimmer. Die 
Speisen werden purch Hofschaͤfferinnen in geeichten Gefässen aufgetragen, aus welchen jeder 
Einzelnen ihre Portion abgereicht wird. 
Das Mitnehmen von Speisen in die Arbeits- und Schlafzimmer ist nicht gestattet. 
8. 23. 
Gefangene, welche das fünfzigste Jahr zurückgelegt haben, erhalten Abends eine Wasser- 
suppe, wozu Pfund Brop von ihrer täglichen Ration genommen wird. Die zu schwereren 
Arbeiten perwenpeten Gefangenen erhalten eine entsprechende Kostzulage, durch Abreichung 
einer stäfkeren Nation Brod oper warmer Syeise. 
Kränklichen Gefangenen b, für welche der Hguaarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich 
findet, parf statt berselben eine nicht theurere leichte Suppe, übrigens ohne Störung der 
Speise-Ordnung, verabfolgt werden. 
Die Gefangenen israelitischer Religion baben die gewöhnliche Hauskost zu genießen, und 
nur während ihres Osterfestes darf ihnen ungesäuertes Brod in angemessener Quantität, und 
unter den erforderlichen Vorsichts-Maßregeln, von ihren Glaubensgenossen zugelassen werden. 
g. 24. 
Den Gefangenen ist gestattet, von ihrem Nebenverdienst oder von ihren eigenen Mitteln, 
gewisse in der Beilage Nro. II. verzeichnete Genußmittel in dem täglichen Betrage von 
hochstens sechs Kreuzern sich anzuschaffen. Die Zeit, während welcher allein solche Genuß- 
mittel von den Gefangenen zu sich genommen werden dürfen, ist durch die Tages-Ordnung 
bestimmt. 
Zu dem Verkaufe dieser Genußmittel ist nur der ausfgestellte Kostreicher ermächtigt. Die 
von der Verwaltung festgesetzte Tare, welche von Zeit zu Zeit zu berichtigen ist, muß den 
Gefangenen bekannt gemacht werden. Die Abgabe der Genußmittel steht unter der genauen 
Controle der Verwaltung, welcher die hierüber aufzunehmenden Listen täglich zur Durchsicht 
vorzulegen sind. 
Das Anborgen des Preises ist verboten; auch darf keine Gefangene unter irgend einem 
Vorwande den vorhin angegebenen Betrag der Ausgabe eines Tages überschreiten.
	        
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