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2. Der Regierung des Neckarkreises.
Bekanntmachung, betreffend das gerichtliche Verbot einiger Druckschriften.
Durch Beschluß des Criminal-Senats des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis vom
22. December v. J. wurden die polizeilich mit Beschlag belegten Druckschriften:
1) Leben und Abenteuer des Chevalier Faublas in allen verschiedenen Ausgaben in
französischer Sprache,
2) les liaisons dangereuses. Paris, chez les marchands des nouveautés 1855.
4. tomes, und
3) Grecourts auserlesene Werke in deutscher und franzoͤsischer Sprache,
wegen ihres dem 8. 5 des Preßfreibeits-Gesetzes vom 30. Januar 1817 zuwiderlaufenden
Inhalts für verboten erklärt.
Diese Verfügung wird hiemit, unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 3. Februar
1850 (Reg. Blatt von 1830 S. 79), wornach die deutsche Uebersetzung der unter Ziff. 1
erwähnten Schrift „das Leben des Chevalier Faublas“ bereits verboten ist, mit dem
Anhange zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nunmehr nach §. 26 des Preßfreiheits-Gesetzes
der Verkauf eines jeden Eremplars der vorgedachten drei Schriften in das In= und Ausland
zum erstenmale mit 75 fl. und im Wiederbolungs-Falle noch härter geahndet wird.
Ludwigsburg den 1. Februar 1834.
Für den Vorstand:
Klett.
5. Des Rektoramts der Universität Tübingen.
Vertheilung der akademischen Preise.
Die öffentliche Austheilung der akademischen Preise für das Jahr 1843 fand heute auf
die gewöhnliche feierliche Weise Statt.
Bei der evangelisch-theologischen Fakultät blieb diesmal der wissenschaftliche
Preis unvergeben; jedoch erhielten öffentliche Belobung:
Emil Andler, von Calw, Zögling des evangelischen Seminars, und
Joseph Florian Rieß, von Tiefenbach, O.. Neckarsulm, Zögling des Wilyelmssite