Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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2.  Der  Regierung  des  Neckarkreises.

Bekanntmachung,  betreffend  das  gerichtliche  Verbot  einiger  Druckschriften.

Durch  Beschluß  des  Criminal-Senats  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis  vom
22.  December  v.  J.  wurden  die  polizeilich  mit  Beschlag  belegten  Druckschriften:

1)  Leben  und  Abenteuer  des  Chevalier  Faublas  in  allen  verschiedenen  Ausgaben  in

französischer  Sprache,

2)  les  liaisons  dangereuses.  Paris,  chez  les  marchands  des  nouveautés  1855.

4.  tomes,  und

3)  Grecourts  auserlesene  Werke  in  deutscher  und  franzoͤsischer  Sprache,
wegen  ihres  dem  8.  5  des  Preßfreibeits-Gesetzes  vom  30.  Januar  1817  zuwiderlaufenden
Inhalts  für  verboten  erklärt.

Diese  Verfügung  wird  hiemit,  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  Februar
  1850  (Reg.  Blatt  von  1830  S.  79),  wornach  die  deutsche  Uebersetzung  der  unter  Ziff.  1
erwähnten  Schrift  „das  Leben  des  Chevalier  Faublas“  bereits  verboten  ist,  mit  dem
Anhange  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nunmehr  nach  §.  26  des  Preßfreiheits-Gesetzes
der  Verkauf  eines  jeden  Eremplars  der  vorgedachten  drei  Schriften  in  das  In=  und  Ausland
zum  erstenmale  mit  75  fl.  und  im  Wiederbolungs-Falle  noch  härter  geahndet  wird.

Ludwigsburg  den  1.  Februar  1834.

Für  den  Vorstand:
Klett.

5.  Des  Rektoramts  der  Universität  Tübingen.

Vertheilung  der  akademischen  Preise.
Die  öffentliche  Austheilung  der  akademischen  Preise  für  das  Jahr  1843  fand  heute  auf
die  gewöhnliche  feierliche  Weise  Statt.
Bei  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  blieb  diesmal  der  wissenschaftliche
Preis  unvergeben;  jedoch  erhielten  öffentliche  Belobung:
Emil  Andler,  von  Calw,  Zögling  des  evangelischen  Seminars,  und
Joseph  Florian  Rieß,  von  Tiefenbach,  O..  Neckarsulm,  Zögling  des  Wilyelmssite