Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

—  159  —

Verfahren  wird  jedoch  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  fortgesetzt.  Der  Antrag
ist  dem  Schuldner  und,  wenn  ein  neuer  Eigenthümer  zu  den  Interessenten  gehört,
auch  diesem  von  Amtswegen  zuzustellen.

Durch  Einlegung  der  Beschwerde  wird  die  Fortsetzung  des  Verfahrens
nicht  ausgeschlossen;  das  Beschwerdegericht  kann  jedoch  auf  Antrag  die  Einstellung
desselben  anordnen.

Der  neue  Versteigerungstermin  ist,  wenn  nicht  einer  der  in  §F.  75  Nr.  4,  5
bezeichneten  Fälle  vorliegt,  nach  richterlichem  Ermessen  auf  drei  bis  sechs  Wochen
hinauszusetzen.

Wird  der  Antrag  auf  Fortsetzung  nicht  innerhalb  einer  Frist  von  drei
Monaten  gestellt,  welche  von  der  Verkündung  des  letzten  den  Zuschlag  versagenden
Urtheils  ab  läuft,  so  gilt  der  Versteigerungsantrag  als  zurückgenommen.

Ist  der  Zuschlag  versagt  worden,  weil  das  Verfahren  eingestellt  war  oder
hätte  eingestellt  werden  müssen,  so  finden  die  Vorschriften  des  H.  50  entsprechende
Anwendung.

S.  100.

Sind  alle  Versteigerungsanträge  ohne  Ertheilung  des  Zuschlags  erledigt,
so  veranlaßt  das  Gericht  die  Löschung  des  in  F.  18  bezeichneten  Vermerks  im
Grundbuche.

IV.  Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufgeldes.

S.  101.

Die  Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufgeldes  erfolgt  in  einem  nach  Verkündung
  des  Zuschlagsurtheils  von  Amtswegen  zu  bestimmenden  Termine.

Die  Terminsbestimmung  ist  den  Interessenten  des  Verfahrens,  sowie  dem
Ersteher  und  denjenigen,  welche  bis  dahin  einen  Anspruch  auf  das  Kaufgeld
zu  den  Vollstreckungsakten  angemeldet  haben,  von  Amtswegen  zuzustellen.  Zwischen
der  Zustellung  und  dem  Terminstage  muß  eine  Frist  von  zwei  Wochen  liegen.

Der  Termin  ist  außerdem  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bekannt
zu  machen.

.  102.

Im  Termine  wird  zuvörderst  festgestellt,  was  der  Ersteher  an  Kaufgeld  und
Zinsen  gewähren  hat  und  wieviel  die  zu  vertheilende  Masse  beträgt.

Die  Zahlung  des  Kaufgeldes  erfolgt  an  den  Richter.

Der  Ersteher  ist  berechtigt,  vor  dem  Termine  das  Kaufgeld  zu  hinterlegen.
Die  Hinterlegung  ist  jedoch  nur  wirksam,  wenn  sie  spätestens  in  dem  Termine
nachgewiesen  wird.  Die  zur  Sicherheit  für  das  Meistgebot  etwa  erfolgte  Hinter—
legung  baaren  Geldes  gilt  als  Hinterlegung  eines  entsprechenden  Theiles  des
Kaufgeldes.

S.  103.

Ist  das  Kaufgeld  nicht  hinterlegt  und  wird  die  schuldige  Zahlung  im

Termine  nicht  geleistet,  so  sind  die  zur  Sicherheit  für  das  Meistgebot  etwa  hinter-Cr.
  8949.