Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

148 
Bei der philosopischen Fakultaͤt blieb der Preis unvergeben. 
Den Preis der staatswirthschaftlichen Fakultät erhielt: 
Johann August Jakob Maier, aus Kohlstetten, O.A. Mansingen, Studirender der 
Regiminal-Wissenschaft. 
Der Freiherrlich v. Palm'sche Stiftungs-Preis wurde dem 
Gustav Friedrich Christoph Schmoller aus Pflummern, Studirenden der Philosopbie 
ertheilt; und den von der Verwaltung der Fürst Bischof v. Speier'schen Stistung ausge' 
setzten Preis erhielt: . 
Joseph Schätzle, von Delthofen, Zögling des Wilhelmsstifté. 
Tübingen den 6. November 1845. 
Dr. Schmid. 
A. Commission für die Erziebungshäuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubstummen= und 
Blinden-Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kostgeldes. 
In Gemäßheit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1825, die Einrichtung 
der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Blatt S. 195), wird 
· hiemit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht, duß die jährliche Entschaͤdigung fuͤr einen jeden in 
die Anstalt selbst aufgenommenen Zögling vom 1. Mai 1844 wieder auf 100 fl. festgesent 
worden, welche in vierteljährigen Raten an das Cassier-Amt des Instituts zu entrichten st 
Der Zogling erhält hiefür die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, den Unterricht 
freie Wasche, sowie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschrift 
mäßige Ausstattung mit Kleidern und Leibweiszeug haben die auf eigenen Kosten in der Ansto 
befindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder, im Falle dieß von det 
Anstalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu ersetzen. 
Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats 
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen ein ei 
dem Eintritte der Zoͤglinge ein fuͤr allemal zu entrichtendes Kleidergeld von 15 fl. 
Diejenigen Zoͤglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost und Woh- 
nung ꝛc. aber außer derselben nehmen, baben für jenen jährlich 12 fl. zu bezahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.