Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

2. Deutsche Sprache: 
a) Richtiger mündlicher Vortrag eines klassischen Abschnittes, beit dessen Interpretation 
der Aufzunehmende sich über die Kenntnisse der Regeln der reinen Wort= und Satz- 
lehre auszuweisen hat, wobei veutsche over lateinische Terminolegie gestattet ist. 
b) Fähigkeit in der Abfassung leichter Aussätze; besonders= im brschreibenden und erzäh- 
lenden Styl, ohne Fehler gegen die Richtigkeit der Orthographie, der Wort= und 
Satzverbindung. 
5. Französische Spracher. 
a) Bekanntschaft mit den Hauptregeln der Wortlehre, wobei die Fragen und Antworten 
in französischer Sprache gegeben werden; 
) richtige Uebersetzung einer jeven bistorischen französsschen Schrift; 
) Uebung im Uebersetzen aus dem Deutschen in das Französische; 
4) einige Uebung im Sprechen mit besonderer Rücksicht auf die Aussprache. 
4. Lateinische Sprache: 
) richtige mündliche Uebersetzung der nicht allzuschweren Historiker (Cäsär, Livius); 
h) eine leichtere schriftliche Uebersetzung aus dem Deutschen in's Lateinische, ohne groͤbere 
Verstöße gegen die Grammatik und den Geist der lateinischen Sprache. 
5. Geschichte: 
Uebersi icht der alten Geschichte, insbesondere Kenntniß der römischen und griechischen. 
6. Geographie: 
Belanntschaft mit der allgemeinen Geographie der fünf Welttheile. 
7. Arithmetik: 
à) die vier Rechnungsarten mit benannten und unbenannten Zahlen; 
5) Lebre von den gewöhnlichen und den Deeimalbrüchen; 
6K) arithmetische und geometrische Proportionen und gründliche Entwickkung der verschie- 
denen hieher gehörigen Lehrsätze. Anwendung der Proportionen; 
4) vie vier Spezies der Buchstabenrechnung; 
e) Kenntniß der Lehre von den Potenzen mit ganzen Exponenten und den Quadrat- 
und Cubik-Wurzeln. 
8. Geometrie: 
die ganze ebene Geometrie.
	        
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