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b) Verfügung, betrffend den Bau der besteigbaren Kamine. (Mit Abbilbungen.)
In Erwägung, daß eine mangelhafte Bauart der besteigbaren Kamine, insbesondere eine
ungenügende Verwahrung der Balken und Wechsel, auf welche diese Kamine bisher gewöhnlich
gesetzt wurden, sehr häufig die Ursache von Brandunglück bildet, wird auf den Grund der be-
ehenden Gesetze und mit Rücksicht auf das Gutachten einer größeren Anzahl von Kunftver-
fländigen, gemäß pöchster, nach vorgängiger Vernehmung des Geheimenraths ergangener, Ent-
söliesung vom 22. v. M. verfügt:
5. 1.
Besteigbare Kamine mit der vorschriftmäßigen Lichtweite von wenigstens 12 Fuß ') kön-
den entweder:
1) von Stockwerk zu Stockwerk auf dem Gebälk aufgesetzt, oder
2) um in feuerpolizeilicher Beziehung die möglichste Sicherheit und Dauer zu erreichen,
„unabhängig von den Gebälken, durchaus von liegenden Kaminsteinen,
ganz auf sich selbst ruhend aufgeführt werden.
, 8.2.
BeiKaminenvonderinH.1,Ziffer1bezeichnetenConstruktionmüssendiezweietsten
Wandschichten über jedem Gebälk entweder mit, ihrer Länge nach gelegten Backsteinen (also
wenigstens 5 Zoll breit) oder mit, ihrer Breite nach gelegten Klukern (also 10 Zoll 4 Linien
breit) hergestellt, und die darunter befindlichen Balken und Wechsel mittelst in Lehm oder Kalk-
mörtel gesetzter und vurch Kreuznägel befestigter Dachplatten und darüber angebrachter Back-
steine auf die in der beiliegenden Zeichnung (Figur I. a b) dargestellte Weise verwahrt und
zut bestochen werden.
Wenigstens in ihrem ersten (über dem Einheizwinkel oder der Küche, wovon fie ausgehen,
befiddlichen) Stocke müssen solche Kamine mit liegenden Kaminsteinen errichtet werden, wo-
gegen in den weiteren Stockwerken Kluker in aufrechter Lage, nicht aber aufrecht gestellte Back-
steine angewandt werden dürfen (General-Verordnung vom 13. April 1808, A. XlI.)
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Anmerkung. Die General-Verordnung vom 13. April 1808, Abtblg. A. S. XIII. beftimmt eine Lichtweite von
„wenigstens 1 Schuh 9 Zoll.“ Dieser Beftimmung liegt aber wie andern Beflimmungen der angeflhrten Ver-
ordnung (3. B. A. V.) nicht der zebentbeilige Maasstab der Maasordnung von 1806, sondern noch der aältere
und aufgehobene zwölftheilige Maasstab zu Grund.