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& 3.
Kamine von der in F. 1, Ziffer 2 bezeichneten Art find senkrecht aufzuführen, wo ausnahms-
weise die Eintheilung eines Hauses eine Abweichung von der senkrechten Stellung unabweislich
gebietet, find die Ecken des Kamins durch Pfeiler von liegenden Backsteinen oder Klukern, welche
jedoch in das Gemäuer des Kamins selbst nicht eingreifen dürfen, und wenigstens auf einer
festen wagrechten Holzunterlage ruhen müssen, zu unterstützen.
Wo solche Kamine durch Gebälke gehen, müssen die dieselben umgebenden Balken durch
eine doppelte Lage von in Speis oder Lehm gesetzten und befestigten Dachplatten, welche auf
ihren Fugen gut zu überbinden sind, verwahrt werden.
Ueber Kaminschooßen beginnende Kamine find, wie in der beiliegenden Zeichnuug (Fir
gur II. a b 0) bargestellt ist, auf scheitrechte Bözen, welche durch eiserne Tragbänder unter“
stützt find, zu gründen, von Einheizwinkeln ausgehende Kamine aber unmittelbar auf die vier
Wände des Einheizwinkels zu setzen.
K. 4.
Wandschwellen, Pfetten r., die mit Kaminen von außen in Berührung kommen, find auf
die im K. 3, Absatz 2 bemerkte Weise zu verwahren.
K. 5. -
DieVotfchtiftenderFeuerpolizei-Vetorvnungvom13.Apri11808,Abthlg.A.H. Xll.
Abthlg. 2. XIIIXV. sodann XVII—XX finden auf beide Arten von besteigbaren Kaminen
ihre Anwendung. »
F-6.
Die Orts= und die Bezirks-Polizei-Behörden haben sich alle Mähe zu geben, die Bau-
Unternehmer bei neuen Kaminbauten zu Anwendung der im F. 1, Ziffer 2 angegebenen Con-
struktion zu bestimmen und sie zu diesem Zwecke darüber zu belehren, daß der damit verbun-
dene Mehraufwand unerheblich sen und im Verhältniß zu ver dadurch zu erreichenden größeien
Feueräccherheit und Dauerhaftigkeit in keinen Betracht kommen könne.
Die Eigenthümer, die Kaminfeger, die Orts= und die Oberamts-Feuerschauer sind für
die genaue Beobachtung der vorstehenden Verfügung zunächst verantwortlich.
Stuttgart den 26. Oktober 1844. Schlaper.
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Gedruckt bei G. Hasselhrink.