Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

74 
Dergleichen Ansprüche können mündlich oder schriftlich durch gesetzlich vermuthete Sach- 
walter, oder durch Bevollmächtigte, selbst durch den Ortsvorsteher, wenn dieser dazu beauftragt 
ist, vorgebracht werden. 
∆G 105. 
Was dagegen die Zurückstellung wegen Berufs, und die Begünstigung mit einjähriger 
Dienstzeit betrifft, so hat das Gesetz dabei weder das Interesse der Familie im Auge, noch 
den Anspruch auf das Verlangen der Eltern ausgesetzt, vielmehr ist es Sache der Militär- 
pflichtigen selbst, die gesetzliche Wohlthat in Anspruch zu nehmen, und diese Erklärung ent- 
weder mündlich oder schriftlich, oder durch Bevollmächtigte, oder durch ihre Eltern oder Pfle- 
ger, die hierzu keiner Vollmacht bedürfen, abzugeben oder darauf zu verzichten. 
S. 106. 
Der Normaltag (Art. 30. Ziff. 1.), nach welchem die Frage zu beurtheilen ist, ob 
ein Berücksichtigung begründender Umstand bereits eingetreten oder noch vorhanden sey, ist so 
auszulegen, daß der Berücksichtigungsgrund, welcher in irgend einem Augenblicke des Normal- 
tages eingetreten, so angesehen wird, als ob derselbe bereits im ersten Augenblicke eingetre- 
ten sey. 
Eine Wittwe z. B., wenn sie ihren Mann erst im Laufe des Normaltags verloren hat, 
kann gleichwohl für ihren Einzigen oder ältesten Sohn Zurückstellung verlangen. 
Für##Rlichtige, die bei einer frühern Aushebung übergangen und nachgetragen worden 
sind (s. 21. u. 28.), ist nicht der Normaltag des Jahres, wo sie in ihrer Altersklasse der 
Aushebung unterlegen wären, sondern der Normaltag des Jahres, in welchem die nach- 
trägliche Beiziehung zur Ausbebung, erfolgt, als entscheidend zu betrachten, wogegen für 
solche, welche wegen zeitlicher Untauglichkeit zur nächsten Jahresmusterung verwiesen worden 
find (K#. 78. 95.), die Vorschrift des gF. 150. zur Anwendung kommt. 
a) Befreiung. 
K. 107. 
Zu Begründung eines Befreiungs-Anspruchs müssen die Thbatsachen, welche der 
Art. 5. vorausetzt, sofern sie nicht durch gemeinderäthlich bezeugte Notorietät, oder durch Akten 
des Oberamts erweislsch sind, durch Zeugnisse der betreffenden Militärbehörden außer Zwei- 
fel gestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.