Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Dergleichen  Ansprüche  können  mündlich  oder  schriftlich  durch  gesetzlich  vermuthete  Sachwalter,
  oder  durch  Bevollmächtigte,  selbst  durch  den  Ortsvorsteher,  wenn  dieser  dazu  beauftragt
ist,  vorgebracht  werden.

∆G  105.

Was  dagegen  die  Zurückstellung  wegen  Berufs,  und  die  Begünstigung  mit  einjähriger
Dienstzeit  betrifft,  so  hat  das  Gesetz  dabei  weder  das  Interesse  der  Familie  im  Auge,  noch
den  Anspruch  auf  das  Verlangen  der  Eltern  ausgesetzt,  vielmehr  ist  es  Sache  der  Militärpflichtigen
  selbst,  die  gesetzliche  Wohlthat  in  Anspruch  zu  nehmen,  und  diese  Erklärung  entweder
  mündlich  oder  schriftlich,  oder  durch  Bevollmächtigte,  oder  durch  ihre  Eltern  oder  Pfleger,
  die  hierzu  keiner  Vollmacht  bedürfen,  abzugeben  oder  darauf  zu  verzichten.

S.  106.

Der  Normaltag  (Art.  30.  Ziff.  1.),  nach  welchem  die  Frage  zu  beurtheilen  ist,  ob
ein  Berücksichtigung  begründender  Umstand  bereits  eingetreten  oder  noch  vorhanden  sey,  ist  so
auszulegen,  daß  der  Berücksichtigungsgrund,  welcher  in  irgend  einem  Augenblicke  des  Normaltages
  eingetreten,  so  angesehen  wird,  als  ob  derselbe  bereits  im  ersten  Augenblicke  eingetreten
  sey.

Eine  Wittwe  z.  B.,  wenn  sie  ihren  Mann  erst  im  Laufe  des  Normaltags  verloren  hat,
kann  gleichwohl  für  ihren  Einzigen  oder  ältesten  Sohn  Zurückstellung  verlangen.

Für##Rlichtige,  die  bei  einer  frühern  Aushebung  übergangen  und  nachgetragen  worden
sind  (s.  21.  u.  28.),  ist  nicht  der  Normaltag  des  Jahres,  wo  sie  in  ihrer  Altersklasse  der
Aushebung  unterlegen  wären,  sondern  der  Normaltag  des  Jahres,  in  welchem  die  nachträgliche
  Beiziehung  zur  Ausbebung,  erfolgt,  als  entscheidend  zu  betrachten,  wogegen  für
solche,  welche  wegen  zeitlicher  Untauglichkeit  zur  nächsten  Jahresmusterung  verwiesen  worden
find  (K#.  78.  95.),  die  Vorschrift  des  gF.  150.  zur  Anwendung  kommt.

a)  Befreiung.
K.  107.

Zu  Begründung  eines  Befreiungs-Anspruchs  müssen  die  Thbatsachen,  welche  der
Art.  5.  vorausetzt,  sofern  sie  nicht  durch  gemeinderäthlich  bezeugte  Notorietät,  oder  durch  Akten
des  Oberamts  erweislsch  sind,  durch  Zeugnisse  der  betreffenden  Militärbehörden  außer  Zweifel
  gestellt  werden.