Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Unter den Worten (Art. 51.): „Zzu Fortsetzung der angetretenen Laufbahn für unwürdig 
erklärt,“ versteht das Gesetz bei Theologie Studirenden zunächst die Relegation von der 
Universität, bei Schulamts-Candidaten die zur Strafe erfolgte Entlassung aus dem Schul- 
stande. « 
Die Zurückstellung eines Schulamts-Candidaten, der aufgehört hat, bei einer Volks- 
schulanstalt, wie sie das Gesetz voraussetzt, angestellt zu seyn, wird in dem Falle nicht als 
erloschen betrachtet, wenn er bei einer andern öffentlichen Lehranstalt, z. B. als Reallehrer ver- 
wendet wird. 
Gleichwie übrigens die Zurückstellung wegen Berufs in allen andern Fällen zurückgenommen 
wird, wenn der Grund der Verwilligung aufhört (Art. 31.), so wird eine Zurückstellung, die 
gegen den Buchstaben des Gesetzes verwilligt worden, aufgehoben, weil zu deren Verwilligung 
ein Grund nie vorhanden war. 
K. 110. 
Ueber die wegen Berufs Zurückgestellten haben die Oberämter besondere Verzeich- 
nisse zu führen, die alljährlich zur Zeit der Aushebung gemeinschaftlich mit den Ortsvor- 
stehern, rückwärts bis zu der in Art. 51. festgesetzten Dauer, durchgegangen werden 
müssen. 
Wenn einer von den Fällen, in welchen die verwilligte Zurückstellung aufhört, zur 
Kenntniß des Oberamts gelangt, so ist Bericht an den Ober-Rekrutirungsrath zu erstatten, 
welcher darüber zu erkennen hat, ob der Zurückgestellte der ihm zuerkannten Wohlthat ver- 
lustig zu erklären sey. 
Damit aber kein wegen Berufs Zurückgestellter, welcher sich in dem Falle des Art. 51. 
befindet, der nachträglichen Erfüllung der Militärpflicht entgehe, ist den betreffenden Kirchen- 
und Schulbehörden zur Mlicht gemacht, das Oberamt von der eingetretenen Veränderung zu 
benachrichtigen. 
Tcr) Zurückstellung wegen Familien-Verhältnisse. 
. 111. 
Die Thatumstände, welche eine Zurückstellung wegen Familienverhältnisse be- 
gründen, müssen auf nachstehende Weise bewiesen werden: 
1) durch beglaubigte Auszüge aus dem Familienregister oder aus Kirchenbüchern, wenn es 
auf genealogische Verhältnisse ankommt, z. B. daß ein Militärpflichtiger Einziger over 
ältester Sohn, oder Einziges Kind sey;
	        
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