Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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legitimirt sind, bei Begründung von Familien-Ansprüchen nicht in Betracht kommen sollen 
(Art. 30. Ziff. 2.). 
v Gleichwie demnach für einen außerehelichen Sohn, selbst wenn er Einziges Kind ist, ein 
Zurückstellungs-Grund nicht geltend gemacht werden kann, so kann auch durch das Vorhanden- 
seyn unehelicher Kinder einem Zurückstellungs-Anspruch für einen ehelichen Sohn kein Ein- 
trag geschehen. 
Eine Mutter z. B., die einen ehelichen Sohn, sonst aber kein eheliches Kind hat, kann 
die Zurückstellung dieses Sohnes als Einzigen Kindes ansprechen, wenn sie gleich noch einen 
unehelichen Sohn hat. 
Die Legitimation durch landesberrliches Reseript ist ver Legitimation vurch nachfolgende 
Heirath nicht gleichzustellen. Dagegen sind Kinder aus einer sogenannten putativen Ehe als ehe- 
liche zu betrachten. 
« 8.121. . 
,BeiAdoptivkindernkommeninAbsichtaufMilitärpsiichtnurdienatürlichenVer- 
haͤltnisse in Betracht. 
So wenig daher bei Beurtheilung eines Zurückstellungs-Anspruchs die Adoption zum Vor- 
theil der leiblichen oder der Adoptiv-Eltern berücksichtigt werden darf, so wenig kann sie zum 
Nadhtheil derselben wirken. 
Eine Wittwe z. B., welche zwei Söhne hat, deren ältester von einem Dritten adoptirt 
t, kann nicht serlanzen, daß der jüngere als Einziger Wittwen-Sohn zurückgestellt werde. 
Umgekehrt aber hört der Einzige Sohn, der zugleich Einziges Kind ist, nicht auf, Ein- 
ziges Kind zu seyn, wenn ver Vater noch eine Adoptio-Tochter hat. 
7 122. 
Solie einem Militärpflichtigen, der wegen Berufs Anspruch auf Zurückstellung hat, zu 
gleicher Zeit ein Zurückstellungs-Grund wegen Familien-Verhältnisse zur Seite stehen, so ist 
vorzugsweise der letztere Anspruch, der ohnehin für den Militärpflichtigen vortheilhafter ist 
(Irt. 51. vergl. K. 68. 109.), geltend zu machen. — Wird dieser Anspruch gegründet er- 
funden, so ist der Militärpflichtige nicht wegen Berufs, sondern wegen Familien Verhältnisse 
zurückzustellen. 
Ein Versäumniß in dieser Beziehung hat die Folge, daß für einen wegen Berufs Zurück- 
gestellten, wenn er in den Fall kommt, wegen Verlassens der angetretenen Laufbahn die Mi-
	        
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