Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Damit übrigens Jeder wisse, welche Folgen eine solche Erklärung hat, wird bemerkt, daß, 
so lange einer das Eine Dienstjahr nicht abgeleistet hat, 
1) die militärische Gerichtsbarkeit nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Ver- 
ordnungen gegen ihn begründet ist; 
2) daß in Absicht auf seine Person dieselben Beschränkungen eintreten, denen jeder 
beurlaubte Soldat unterworfen ist; 
3) daß die Uebertretung dieser Vorschriften Einberufung, und nach Umständen Be- 
strafung und Beibehaltung im Dienste auf die gesetzliche Dauer (Art. 52.) zur 
Folge baben müßte. 
K. 125. 
Wegen ver übrigen Verhältnisse der mit einjähriger Dienstzeit Eingereihten während ihrer 
Anwesenheit bei der Fahne, wird das Kriegs-Ministerium den Commando-Behörden besondere 
Weisungen ertheilen. 
In Absicht auf Urlaubs-Ertheilung während der einfährigen Dienstzeit wird bemerkt, daß 
es einzig und allein von den Fortschritten des Einzelnen, und von dem Grade seiner militäri- 
schen Ausbildung und Befähigung abhängig gemacht ist, ob er vor oder nach der Hälfte der 
angetretenen einsährigen Dienfzeit beurlaubt werden kann?). 
S. 126. 
Um die Ausführung des Art. 55. wegen Zurücknahme der Verwilligung Einjähriger Dienst- 
zeit möglich zu machen, haben die Oberämter Dasselbe zu beobachten, was ihnen im 9. I110. 
wegen der Berufs halber Zurückgestellten aufgegeben ist. 
Siebentes Kapitel. 
Bilvung der Bezirks-Contingente. 
Zu Art. 56—56. 
G. 127. 
Unmittelbar nach der Musterung hat der Bezirks-Rekrutirungsrath das Contin“, 
Hent zu bilden, und die Loosnummer auszumitteln, bis zu welcher sich das Contingent vor- 
läufig erstreckt. 
*) Durch ein Erpeditions= Versehen bei der End-Redaktion des Gesetzes sind im Art. 32. die Worte: Urlaub „dis 
zu sechö Monaten,“ welche nach ver ständischen Verabschiedung hätten weggelassen werden sollen, steben ge- 
blieben.
	        
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