Teil 5. Die AnGK und gesetzliche Grundlagen.
»[...] Summe der rechtlich begründeten Einrichtungen, durch
welche der Staat als organisches, sonveränes Gesamtwesen erscheint,
insbes. die Bestimmungen über die Staatsform, über das Verhältnis
zwischen der Staatsgewalt und der individuellen Freiheit, über die
Form der Ausübung der Regierung oder die Beteiligung der
Staatsangehörigen daran (Verfassungsrecht) und die sie enthaltende
Urkunde (Konstitution). |... ]“
Quelle: Brockhaus’ Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911, S. 912-913.
»[...] Bezeichnung eines umfassenden Gesetzes (Konstitution,
Charte, Grundgesetz), in dem die wesentlichen Bestimmungen des
Öffentlichen Rechts eines Landes verbrieft sind. |... ]“
Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 815-816.
Eine Verfassung berücksichtigt grundlegende Rechte, die z.B. Leben,
Eigentum, Besitz, politische Mitwirkung oder Glauben betreffen
können, und benennt in Gegenüberstellung Pflichten, die in der
Regel den Schutz des Staatswesens sowohl nach außen als auch nach
innen betreffen.
Ihre organische Lebendigkeit erfährt eine Verfassung insbesondere
auch durch die Verwaltung. Sie wird benötigt, damit die
Gesetzgebung (Legislative) eine praktische Umsetzung (Exekutive)
erfahren kann. Ergänzend dazu gesellt sich die Rechtsprechung
(Judikative) zur Überwachung der Einhaltung von Verfassungs- und
Gesetzesmaßsstäben.
B. Staatsform und Grundordnung.
Die Bismarcksche Reichsverfassung vom 16. April 1871 begründet
den föderalen Bundesstaat „Deutsches Reich“. Die Staatsform ist als
141