Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Reichsschiedsgericht.

Aut  die  Erledigung  des  Zeugen=  und  Sachverständigenbeweises  sowie  auf  die
n"|  u  deeis  der  8  weisaufnahme  finden  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.  r  .
Die  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  haben  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
m  Ersuchen  des  Reichsschiedsgerichts  oder  seines  Vorsitzenden  um  Aufnahme
den  Beweisen  zu  entsprechen.  Auf  die  von  den  Gerichten  zu  leistende  Rechtshilfe
boden  die  8§  158  bis  162,  166  und  187  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende
Anwendung.
Anm  10.  woer  jede  Verhandlung  soll  eine  Niederschrift  gefertigt  werden.  Sie  soll
Ort  und  Tag  der  Verhandlung,  die  Bezeichnung  der  Beteiligten  und  der  bei  der
Verhandlung  mitwirkenden  Personen  sowie  das  Ergebnis  der  Verhandlung  ent-“'*'
  Verhandlungsniederschrift  wird  den  anwesenden  Beteiligten  behufs  Genehmigung
  vorgelesen  oder  zur  Durchsicht  vorgelegt  und  soll  von  ihnen  unterschrieben
werden.  Wird  sie  genehmigt,  so  wird  dies  vermerkt.  Wird  die  Genehmigung  versagt
  oder  unterbleibt  die  Unterschrift,  so  soll  der  Grund  angegeben  werden.
Die  Verhandlungsniederschrift  soll  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer
  unterschrieben  werden.
3  11.  Der  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern  und  Reichsschatzamt),  das  zuständige
  Kriegsministerium  beziehungsweise  das  Reichs-Marineamt  können  stets
von  dem  Stande  der  Sache  durch  Akeneinsicht  Kenntnis  nehmen,  zu  den  Verhandlungen
  Vertreter  entsenden  und  Anträge  stellen.  Sie  sind  durch  den  Vorsitzenden
  des  Reichsschiedsgerichts  von  den  anstehenden  Verhandlungen  zu  benachichtigen.
  »
Hen  übrigen  Beteiligten  kann  der  Vorsitzende  die  Akteneinsicht  nach  seinem
Ermessen  gestatten.  4„

§  12.  Das  Reichsschiedsgericht,  vor  seinem  Zusammentreten  der  Vorsitzende,
kam  den  Beteiligten  aufgeben,  binnen  einer  bestimmten  Frist  die  Tatsachen  und
Beweismittel,  auf  die  sich  ihr  Anspruch  stützt,  in  einem  Schriftsatz  niederzulegen
und  Urkunden  sowie  andere  Beweismittel  vorzulegen  oder  Zeugen  zu  gestellen;
dabei  kann  verlangt  werden,  daß  der  Schriftsatz  von  einem  mit  schriftlicher  Vollmacht
  versehenen,  bei  einem  deutschen  Gerichte  zugelassenen  Rechtsanwalt  unterschrieben
  ist.  Die  Frist  soll  nicht  weniger  als  eine  Woche  und  nicht  mehr  als  einen
Monat  betragen.

Bei  Versäumnis  der  Frist  kann  das  Reichsschiedsgericht  nach  Lage  der  Sache
ohne  Berücksichtigung  der  nicht  beigebrachten  Beweismittel  entscheiden.

§l  13.  Das  Reichsschiedsgericht  ist  nach  freiem  Ermessen  in  den  ihm  geeignet
scheinenden  Fällen  befugt,  ohne  weitere  Erhebungen  auf  Grund  seiner  Geschäftserfahrung
  zu  entscheiden.

§  14.  Die  Verhandlungssprache  ist  deutsch.  Eingaben  und  Schriftsätze,  die

nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  haben  nur  dann  Anspruch  auf  Berücksichtigung,
  wenn  ihnen  eine  beglaubigte  deutsche  Ubersetzung  beigefügt  ist;  das
gleiche  gilt  für  beigefügte  Urkunden  und  sonstige  Schriftstücke.

8§  15.  Der  Vorsitzende  kann  anberaumte  Termine  verlegen,  Verhandlungen
vertagen  und  Termine  zur  Verkündung  der  Entscheidung  anberaumen.

J  16.  Bei  der  Abstimmung  stellt  der  Vorsitzende  die  Fragen  und  sammelt
die  Stimmen.  Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  die  zu  entscheiden  ist,
nehr  als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für

##  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen
  so  lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergibt.  ,

st.  Der  Berichterstatter  stimmt  zuerst,  der  Vorsitzende  zuletzt  ab.  Im  übrigen
immt  das  jüngere  Mitglied  vor  dem  älteren  ab.