Reichsschiedsgericht.
Aut die Erledigung des Zeugen= und Sachverständigenbeweises sowie auf die
n"| u deeis der 8 weisaufnahme finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung. r .
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit
m Ersuchen des Reichsschiedsgerichts oder seines Vorsitzenden um Aufnahme
den Beweisen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe
boden die 8§ 158 bis 162, 166 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende
Anwendung.
Anm 10. woer jede Verhandlung soll eine Niederschrift gefertigt werden. Sie soll
Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der
Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung ent-“'*'
Verhandlungsniederschrift wird den anwesenden Beteiligten behufs Genehmigung
vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und soll von ihnen unterschrieben
werden. Wird sie genehmigt, so wird dies vermerkt. Wird die Genehmigung versagt
oder unterbleibt die Unterschrift, so soll der Grund angegeben werden.
Die Verhandlungsniederschrift soll von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer
unterschrieben werden.
3 11. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern und Reichsschatzamt), das zuständige
Kriegsministerium beziehungsweise das Reichs-Marineamt können stets
von dem Stande der Sache durch Akeneinsicht Kenntnis nehmen, zu den Verhandlungen
Vertreter entsenden und Anträge stellen. Sie sind durch den Vorsitzenden
des Reichsschiedsgerichts von den anstehenden Verhandlungen zu benachichtigen.
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Hen übrigen Beteiligten kann der Vorsitzende die Akteneinsicht nach seinem
Ermessen gestatten. 4„
§ 12. Das Reichsschiedsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende,
kam den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die Tatsachen und
Beweismittel, auf die sich ihr Anspruch stützt, in einem Schriftsatz niederzulegen
und Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen oder Zeugen zu gestellen;
dabei kann verlangt werden, daß der Schriftsatz von einem mit schriftlicher Vollmacht
versehenen, bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben
ist. Die Frist soll nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als einen
Monat betragen.
Bei Versäumnis der Frist kann das Reichsschiedsgericht nach Lage der Sache
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden.
§l 13. Das Reichsschiedsgericht ist nach freiem Ermessen in den ihm geeignet
scheinenden Fällen befugt, ohne weitere Erhebungen auf Grund seiner Geschäftserfahrung
zu entscheiden.
§ 14. Die Verhandlungssprache ist deutsch. Eingaben und Schriftsätze, die
nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, haben nur dann Anspruch auf Berücksichtigung,
wenn ihnen eine beglaubigte deutsche Ubersetzung beigefügt ist; das
gleiche gilt für beigefügte Urkunden und sonstige Schriftstücke.
8§ 15. Der Vorsitzende kann anberaumte Termine verlegen, Verhandlungen
vertagen und Termine zur Verkündung der Entscheidung anberaumen.
J 16. Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt
die Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist,
nehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für
## größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen
so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. ,
st. Der Berichterstatter stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Im übrigen
immt das jüngere Mitglied vor dem älteren ab.