Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

XXXVII 
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gul- 
den und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht überstcigt; 
3) von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif ausdrück- 
lich festgesetzt ist. « 
«(-)VonallenGegenständen,vonwelchennachvorstehenderBestimmuvgdckZoll 
nicht nach dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Ver- 
zollung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif bestimmten 
Sätzen berechnet. 
2) Gebhen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, bloß in einfache 
Säcke von Pack= oder Sackleinen, in Schilf= und Strohmatten oder ähnlichem 
Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Centner für Tara gerechnet 
werden. 
Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze als 4 PMund aufgeführten 
Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke 
bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara 
für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem 
Ermessen der Zollbehörde erbeblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.“ 
Bei Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Centner bleibt es der Wahl 
des Jollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Centner 
zu begnügen, oder auf Ermittlung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. 
3) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren 
Verzollung nach dem Netto-Gewicht stattfindet, den Tara-Tarif gelten, oder das 
Netto-Gewicht entweder vurch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der 
letzteren allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne 
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport 
und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und 
der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare 
und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen Tarasatze 
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