Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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c)  welche  enthalten:
aa)  chlorsaure  Salze  (mit  Ausnahme  der  Sprengkapseln  und  Zündplättchen
[8.  2  Nr.  5)),  oder

bb)  pikrinsaure  Salze,  oder

ce)  Phosphor  (mit  Ausnahme  der  Zündplättchen  (§.  2  Nr.  5)),  oder

dd)  Schwefelkupfer;

.  Sprengstoffe  in  Patronenhüllen,  sofern  diese  äußerlich  mit  Nitroglycerin  (Ziffer  1)
oder  mit  anderer  Sprengflüssigkeit  benetzt,  oder  äußerlich  mit  festen  Sprengstoffen
behaftet  sind;

Sprengpräparate,  bei  welchen  die  einzelnen  an  und  für  sich  nicht  sprengkräftigen
Bestandtheile  in  einem  geschlossenen  Behälter  durch  leicht  brechbare  Scheidewände
oder  Hahnvorrichtungen  solange  getrennt  gehalten  werden,  bis  die  Explosion,  durch
Zertrümmerung,  Verschiebung  der  Scheidewände  oder  Oeffnen  der  Hahnvorrichtungen
  veranlaßt,  stattfinden  soll.

S.  4.

Wer  Sprengstoffe  in  Mengen  von  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht  versendet,
muß  unter  Angabe  der  Bestimmungsorte  der  Ortspolizeibehörde  des  Versendungsortes
den  Frachtschein  zur  Visirung  vorlegen.  Der  Empfang  der  Sendung  ist  vom  Empfänger
auf  dem  dem  Frachtschein  beigefügten  Lieferschein  zu  bescheinigen.  Die  bescheinigten
Lieferscheine  sind  der  Ortspolizeibehörde  des  Versendungsortes  jederzeit  auf  Verlangen
vorzulegen.

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S.  5.

Wer  an  der  Versendung  von  solchen  Sprengstoffen,  welche  den  Vorschriften  des
Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch
  von  Sprengstoffen  (Reichsgesetzblatt  S.  61)  unterliegen,  in  der  Weise  theilnimmt,
daß  er  dabei  in  den  Besitz  von  Sprengstoffen  gelangt  (Spediteur,  Transportführer,
Transportbegleiter),  muß  den  vorgeschriebenen  Erlaubnißschein  zum  Besitz  von  Sprengstoffen
  oder  beglanbigte  Abschrift  desselben  während  der  Dauer  seines  Besitzes  stets  bei  sich
führen  und  auf  Verlangen  vorzeigen.

F.  6.

Für  die  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen  sind  Sprengstoffe  in  hölzerne,

haltbare  und  dem  Gewicht  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren