Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

183

6.  Vom  Sekretär.
Art.  33.

Die  Verrichtungen  des  Sekretärs  bei  dem  Vorsteher-Collegium  (Art.  21  und  22)
und  bei  der  Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  hat  ver  Verwaltungs-Consulent  (Art.  25)
zu  übernehmen.

7.  Vom  Revidenten.
Art.  34.

Zu  Prüfung  der  Rechnungen  der  Anstalt  bedienen  sich  die  Vorsteher  eines  besonders
biefür  von  ihnen,  unter  Mitwirkung  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  (Trt.  36)
ernannten  rechnungsverständigen  Revidenten,  der  für  dieses  Geschäft  eine  angemessene  Belohnung
  von  der  Anstalt  bezieht,  übrigens  zu  jeder  Zeit  seines  Auftrags  wieder  enthoben
werden  kann.

8.  Vom  Aufwärter.
Art.  35.

Als  Aufwärter  sowohl  für  die  Vorsteher,  als  für  den  Kassier  wird  ein  rechtlicher
Mann  durch  Beschluß  des  Vorsteher-Collegiums  gegen  eine  verhältnißmäßige  Belohnung  in
die  Dienste  der  Anstalt  genommen.  Derselbe  kann,  wie  jeder  andere  niedere  Diener,  wieder
entlassen  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Controle  vder  Verwaltung  der  Württembergischen  Sparkasse.
Art.  36.

Die  Centralleitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins  controlirt  die  Verwaltung  der  Anstalt
durch  drei  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  aus  ihrer  Mitte  ernannte  Commissarien.
Art.  37.

Dieselben  nehmen  zu  dem  Ende  Theil  an  der  Durchsicht  und  Abhör  der  Rechnungen,
und  überzeugen  sich  in  bestimmten  Zeitabschnitten  von  dem  Daseyn  der  geeigneten  Urkunden
über  das  Eigenthum  der  Anstalt,  sowie  durch  unvermuthete  Kassenvifitationen  von  der  geordneten
  Kassen=  und  Rechnungs-Führung.

Art.  38.
Sollten  zwischen  ihnen  und  den  Vorstehern  abweichende  Ansichten  über  einen  Gegen-