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6. Vom Sekretär.
Art. 33.
Die Verrichtungen des Sekretärs bei dem Vorsteher-Collegium (Art. 21 und 22)
und bei der Verwaltungs-Commission (Art. 23) hat ver Verwaltungs-Consulent (Art. 25)
zu übernehmen.
7. Vom Revidenten.
Art. 34.
Zu Prüfung der Rechnungen der Anstalt bedienen sich die Vorsteher eines besonders
biefür von ihnen, unter Mitwirkung der Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins (Trt. 36)
ernannten rechnungsverständigen Revidenten, der für dieses Geschäft eine angemessene Belohnung
von der Anstalt bezieht, übrigens zu jeder Zeit seines Auftrags wieder enthoben
werden kann.
8. Vom Aufwärter.
Art. 35.
Als Aufwärter sowohl für die Vorsteher, als für den Kassier wird ein rechtlicher
Mann durch Beschluß des Vorsteher-Collegiums gegen eine verhältnißmäßige Belohnung in
die Dienste der Anstalt genommen. Derselbe kann, wie jeder andere niedere Diener, wieder
entlassen werden.
Fünfter Abschnitt.
Von der Controle vder Verwaltung der Württembergischen Sparkasse.
Art. 36.
Die Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins controlirt die Verwaltung der Anstalt
durch drei von Seiner Majestät dem Könige aus ihrer Mitte ernannte Commissarien.
Art. 37.
Dieselben nehmen zu dem Ende Theil an der Durchsicht und Abhör der Rechnungen,
und überzeugen sich in bestimmten Zeitabschnitten von dem Daseyn der geeigneten Urkunden
über das Eigenthum der Anstalt, sowie durch unvermuthete Kassenvifitationen von der geordneten
Kassen= und Rechnungs-Führung.
Art. 38.
Sollten zwischen ihnen und den Vorstehern abweichende Ansichten über einen Gegen-